Wirtschaftsabkommen VG
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Wirtschaftsabkommen mit dem Großfürstentum LS
In dem festen Willen gute Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen und die wirtschaftliche Entwicklung in beiden Staaten zu unterstützen, wurde folgender Vertrag formuliert.
§1
Beide Vertragspartner verpflichten sich dazu, den freien Handel in und zwischen ihren Ländern zu gewährleisten. Waren deren Herstellung oder Vertrieb in einem der Staaten strafrechtlich verfolgt werden, sind von dieser Regelung ausgenommen.
§2
Die Unterzeichnerstaaten erlauben Bürgern des anderen Staates, nach geltendem Recht auch im Ausland Firmen zu gründen.
§3
Die Anerkennung des Rechts von Unternehmen, Organisationen und Institutionen, Vereinigungen zur Vertretung ihrer gemeinschaftlichen Interessen zu bilden wird gewährleistet.
§4
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die in jedem Land notwendigen Schritte zu seiner Gütigskeitswerdung abgeschlossen worden sind.
§5
Die Laufzeit des Vertrages ist unbegrenzt. Dieser Vertrag ist jederzeit einseitig kündbar. Die Kündigungfrist beträgt 2 Monate.

