Wahlgesetz (Ungültig)

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Dieses Gesetz/Dieser Vertrag wurde als ungültig bzw. veraltet markiert.

Inhaltsverzeichnis

Futunisches Wahlgesetz (WG)

I. Wahlrecht

§1 Wahlrecht
(1) Derjenige, der mit dem Stichtag erster Wahltag seit mindestens 14 Tagen Staatsbürger in Futuna ist, besitzt das aktive Wahlrecht.
(2) Das passive Wahlrecht besitzt, wer das aktive Wahlrecht besitzt.
(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Richterspruches das Wahlrecht nicht besitzt.


II. Der Wahlleiter

§1 Wahltermin und Wahlleiter
(1) Der Schah legt einen Wahltermin mindestens 14 Tage vor dem ersten Wahltag fest. Die Amtszeit der Volkstribunen beträgt 90 Tage. Die Neuwahl findet spätestens sieben Tage nach Ablauf der Amtszeit statt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Schah beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl und gibt diesen im Forum von Futuna in einem neuen Thread mit dem Titel "Wahlleiter" plus Datum des erstem Wahltages mindestens 14 Tage vor dem ersten Wahltag bekannt.
(3) Der Wahlleiter trägt dafür Sorge, daß die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, er hat für ein funktionierendes Abstimmungs-Modul zu sorgen.
(4) Der Wahlleiter verkündet spätestens einen Tag nach Wahlende die Ergebnisse.
(5) Der Wahlleiter kann Mitglied der Regierung von Futuna sein.
(6) Der Wahlleiter darf nicht selber kandidieren
§2 Wahlbenachrichtigungen
(1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahlbeginn im futunischen Forum bekanntgegeben.
(2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
§3 Wahlart
(1) Die Wahlen finden geheim und gleich statt.
§4 Wahldauer
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Die Wahlen enden frühstens 5 Tage nach Beginn der Wahl
§6 - Wahlergebnis
(1) Das Wahlergebnis gibt der Wahlleiter im futunischen Forum bekannt.


III. Durchführung der Wahl des Tribunals

§1 Zur Wahl zum Tribunal lassen sich Einzelpersonen aufstellen. Ihre Kandidatur ist spätestens sieben Tage vor Beginn der Wahl dem Wahlleiter mitzuteilen.
§2 Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er durch auf den vom Wahlleiter erhaltenen Stimmzettel gesetzte Kreuze (X) eindeutig kenntlich macht, welchen Personen sie gelten sollen.
§3 Der Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie die Anzahl der zu vergebenden Mandate des künftigen Tribunals. Er kann diese Stimmen beliebig auf die Kandidaten verteilen.
§4 Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlleiter unverzüglich mit der Stimmenzählung anzufangen.


IV. Durchführung der Wahl des Gerichtshofes

§1 Die Wahl des Gerichtshofes findet als Mehrheitswahl statt.
§2 Jeder Richter wird einzeln gewählt.
§3 Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(1) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(2) Im Falle einer Stimmgleichheit in der Stichwahl wird die Wahl solange wiederholt, bis einer das Kandidaten die notwendige einfache Mehrheit erreicht.
(3) Ein Kandidat ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zum Teilnehmen am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.


V. Wahlkampf

§1 Der Wahlkampf findet maßgeblich in den letzten 14 Tagen vor einer Wahl statt.
§2 Es ist verboten, Kandidaten zu beleidigen.
§3 Wahlwerbung auf Regierungs- oder sonstigen staatlichen Seiten ist verboten.
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