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Verwaltungsgesetz
- §1 Allgemeines
- Dieses Gesetz regelt die Verfahren der Verwaltung von futunischen Behörden und Institution, sofern für diese keine gesetzlichen Regelungen bestehen.
- §2 Mitteilungen
- Verwaltungsakte sind an die betroffenen Personen durch einen Bescheid mitzuteilen, der durch eine private Nachricht (PM), eine schriftliche Mittelung (E-Mail) oder sofern kein besonderer Grund für Vertraulichkeit vorliegt öffentlich (Forum) zugeteilt werden.
- §3 Zuständigkeiten und Veranlassungen
- (1) Für Bescheide ist die zuständige Behörde oder Institution, in letzter Instanz das entsprechende Wesirat, verantwortlich.
- (2) Bescheide sind in jedem Falle auszustellen bei Angelegenheiten, die
- 1. im Bereich des Wirtschafts- und Finanzwesens liegen, besonders bei der Zulassung von Gewerben und dem Einzug von Steuern,
- 2. im Bereich des Justizwesens, besonders bei anliegenden Verfahren und der Durchsetzung von Urteilen,
- 3. im Bereich der allgemeinen Verwaltung, besonders beim Staatsbürgerschafts-, Parteien und Vereinswesens.
- §4 Widerspruch und Bestandskraft
- (1) Ein Bescheid wird bestandskräftig, wenn gegen ihn nicht innerhalb einer Woche Einspruch erhoben wird. Die Frist endet um 24 Uhr des siebenten auf den Zugang folgenden Tages.
- (2) Der Widerspruch muss den Bescheid im Wortlaut sowie eine Begründung beinhalten.
- (3) Zuständig für den Widerspruch ist das zuständige Wesirat. Dies gilt auch, wenn der Bescheid bereits von dort erlassen wurde.
- (4) Über den Widerspruch ist Bescheid zu erteilen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht dem Betroffenen die Klage beim zuständigen Gericht offen.
- (5) Widerspruch und Klage sind nur zulässig, wenn der Bescheid den Betroffenen belastet. Dies ist der Fall, wenn von dem Betroffenen ein Tun oder Unterlassen verlangt wird oder, falls mit dem Bescheid über einen Antrag des Betroffenen entschieden wird, diesem weniger oder etwas anderes zugesprochen wird, als beantragt war.
- (6) Widerspruchsbehörde und Gericht können den Bescheid auch zum Nachteil des Betroffenen abändern.
- §5 Sofortvollzug
- (1) Um schwere Nachteile abzuwenden, kann mit dem Bescheid der Sofortvollzug angeordnet werden. Dies ist zu begründen.
- (2) Der Sofortvollzug kann auch im Widerspruchsverfahren angeordnet werden.
- (3) Gegen die Anordnung eines Sofortvollzugs ist sofortiger Widerspuch bei Gericht möglich- Ein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid muss nicht, kann aber durchgeführt werden.
- (4) Ist Sofortvollzug angeordnet, wird der Bescheid sofort mit Zugang vorläufig bestandskräftig.
- §6 Ermessen
- (1) Bei nicht gebundenen Verwaltungsakten, also bei solchen, bei denen die zuständige Stelle einen Ermessensspielraum hat, ist das Ermessen durch die Widerspruchsbehörde und das Gericht nicht angreifbar.
- (2) Ermessensbescheide sind nur dann aufzuheben, wenn Ermessensfehler vorliegen. Das ist der Fall, wenn bei der Entscheidung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind oder der Ermessensspielraum überschritten wurde.
- (3) In diesem Fall ist der Bescheid durch die Widerspruchsbehörde oder das Gericht aufzuheben und an die Stelle zurückzuverweisen, die unter Berücksichtigung der Entscheidung neu bescheiden muss.
- §7 Aufhebung von Bescheiden
- (1) Ein bestandskräftiger belastender Bescheid kann aufgehoben werden.
- (2) Ein bestandskräftiger begünstigender Bescheid kann nur dann aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig war und der Betroffene kein schützenswertes Interesse am Bestand hat. Kein schützenswertes Interesse besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene von der Rechtswidrigkeit wusste oder den Bescheid durch Täuschung oder fahrlässige falsche Angaben erwirkt hat.
- §8 Untätigkeit
- (1) Wird über einen Antrag nicht binnen einer Woche entschieden, kann der Bürger die Entscheidung anmahnen. Ist über den Antrag auch nach weiteren 4 Tagen nicht entschieden, kann der Antragsteller sich unmittelbar an die für den Widerspruch zuständige Stelle wenden, die über den Antrag entscheidet.
- (2) Betrifft die Untätigkeit einen Widerspruch oder wäre die Widerspruchsbehörde die gleiche wie die Ausgangsbehörde, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Klage erheben.
- (3) Das Vorgehen nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die Behörde zutreffend mitteilt, dass sie zur Prüfung des Antrags aus Gründen, die in der Komplexität der zu entscheidenden Sache liegen, weitere Zeit benötigt.
- §9 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.