Vertrag über die Bekämpfung von Piraterie und Wirtschaftskriminalität im Orceanischen Raum

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Inhaltsverzeichnis

Vertrag über die Bekämpfung von Piraterie und Wirtschaftskriminalität im Orceanischen Raum

Präambel

Wissend, dass die Freiheit der Meere und des Handels allein durch Kooperation geschützt werden kann;
Entschlossen, der wirtschaftlichen Schädigung und Gefährdung durch Wirtschaftskriminalität und Piraterie ein Ende zu bereiten;
Willens, allen handelstreibenden Nationen und souveränen Küstenanrainern rechtliche Sicherheit zu garantieren;


Beschließen die Hohen Vertragsparteien


Das Königreich Albernia
Die Vereinigten Staaten von Astor
Die Aurorianische Konföderation
Die Demokratische Union
Das Kaiserreich Dreibürgen
Das Schahtum Futuna
Das Irkanische Reich
Das Vereinigte Kaiserreich


folgenden Vertrag


Artikel I Der Orceanische Raum

Der Orceanische Raum wird durch Jadaria und die Küstenlinie zwischen Sarash und dem Kap des Schweigens begrenzt.


Artikel II Die Ziele

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich
1.) freien Handel und sicheren Transport durch den Orceanischen Raum zu garantieren.
2.) Piraterie zu bekämpfen, die Stützpunkte von Piraten zu beseitigen und Unterstützer von Piraterie rechtlich zu belangen.
3.) Wirtschaftskriminalität zu ahnden; dazu gehören im Besonderen der Schmuggel von militärischen Gerätschaften, Material, das zur Herstellung von ABC-Waffen dienen kann, sowie Drogen.
4.) die Souveränität der Anrainer und aller handelstreibenden Nationen zu achten.
5.) die Regierungen der Anrainerstaaten des Orceanischen Raumes über militärische Vorgänge im Rahmen dieses Vertrages zu informieren.


Artikel III Die Basen

Die Hohen Vertragsparteien erklären, dass die im Rahmen oben formulierter Ziele angelegten Militärbasen allein für diesen Zweck errichtet werden und keine Vertragspartei diese als ihr Staatsgebiet beansprucht oder beanspruchen wird. Diese Basen sind in alphabetischer Reihenfolge Atoll Muirei, Kap des Schweigens, Qar’ah und Sarash.


Artikel IV Stationierung militärischer Einheiten

Die Hohen Vertragsparten stationieren militärische Einheiten in den Basen, die nicht mehr als 500 Soldaten und Personal umfassen dürfen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, dass astorische und futunische Einheiten allein in den Basen Kap des Schweigens und Sarash, irkanische und jene des Vereinigten Kaiserreichs in den Basen Atoll Muirei und Qar’ah eingesetzt werden.


Artikel V Kontrolle

Die Anrainer des Orceanischen Raumes sind berechtigt, alle Basen innerhalb von 24 Stunden zu inspizieren, um zu garantieren, dass sie den oben genannten Bedingungen entsprechen.


Artikel VI Seerecht

Die Hohen Vertragsparteien erstreben es, ein allgemein gültiges Seerecht zu erarbeiten, um die wirtschaftliche, wissenschaftliche und militärische Nutzung der Meere rechtlich abzusichern.
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