Verfassung (Ungültig, 31.08.2006)

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Inhaltsverzeichnis

Verfassung des Schahtum Futuna

Präambel

In dem Bewußtsein des kulturellen Reichtums und der Schönheit dieses Landes, seiner wechselvollen und leidvollen Geschichte und des Erfolges der friedlichen Veränderungen, in dem festen Entschluss, den kommenden Generationen die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechts dauerhaft zu sichern, in dem Willen, Freiheit und Würde des einzelnen zu achten, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, der Verantwortung für zukünftige Generationen gerecht zu werden, inneren wie äußeren Frieden zu fördern und die demokratisch verfaßte Rechtsordnung zu erhalten, geschützt durch Prophetin, Tempel, Schah und die Macht der Götter gibt sich das Volk Futunas in freier Selbstbestimmung diese Verfassung.


I. Grundrechte

Artikel 1 – Würde des Menschen
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. Diese Würde ist unantastbar.
Dieses und die folgenden Rechte binden gesetzgebende, ausführende, richterliche und spirituelle Gewalt als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 – Gleichheit der Menschen
Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Verfassung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum oder Geburt.
Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3 – Recht auf Leben
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Waffen, deren Zweck das Töten von Menschen ist, und Krieg gelten als geächtet. Futuna besitzt keinerlei mit tödlichen Waffen ausgerüstete Streitkräfte. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Die Natur ist der Welt höchstes Gut. Sie zu schützen ist allgemeine Aufgabe. Die Bürger von Futuna werden die natürlichen Ressourcen nur in dem Maße verbrauchen, in dem sie sich ständig erneuern. Es werden nur wiedererneuerbare Rohstoffquellen genutzt. Futuna bekennt sich zum Recycling und zum ökologischem Leben.
Der Boden gehört in erster Linie der Natur, der Mensch ist nur Mieter des Bodens. Daher ist dem Schutz der Natur stets der Vorrang zur Bequemlichkeit zu geben.
Futuna erhöht den Schutz des Lebens durch ständige Forschungen in den Bereichen Umweltschutz und Medizin stetig. Die Grundregeln gehören zum Grundlernstoff an allen Bildungseinrichtungen des Landes.
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
Artikel 5 – Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 – Anerkennung als Rechtsperson
Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Artikel 7 – Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
Artikel 8 - Rechtsschutz
Jeder Futune hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9 – Schutz gegen Willkür
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10 – Unabhängige Richter
Jeder Futune hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.
Artikel 11 – Unschuldsvermutung
Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war.
Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
Bürger des Staats Futuna werden nicht an andere Staaten ausgeliefert. Die Prozesse werden in Futuna selbst geführt.
Artikel 12 – Schutz des Privatlebens
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.
Artikel 13 – Recht auf Freizügigkeit
Jeder Futune hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb des futunischen Staates.
Jeder Futune hat das Recht, das Land zu verlassen sowie dahin zurückzukehren.
Artikel 14 - Asylrecht
Jeder Mensch hat das Recht, in Futuna vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen, bis die Ursachen für die Flucht nicht mehr bestehen und dazu eine eidesstattliche Versicherung des Herkunftslandes vorliegt.
Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die sich gegen Futuna richten, nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 15 – Futunische Staatsangehörigkeit
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine futunische Staatsangehörigkeit.
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen, noch ihm das Recht dazu versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16 - Eherecht
Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft, Sexualität oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung die gleichen Rechte.
Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Futuna fördert verschiedent- wie gleichgeschlechtliche Ehen gleichermaßen. Es können maximal vier Personen eine Ehe gleichzeitig miteinander schließen.
Artikel 17 - Eigentumsrecht
Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen das Recht auf Eigentum.
Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18 - Gewissensfreiheit
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen privat durch Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.
Lehre und öffentliche Religionsausübung sind allein dem Tempel, der Taladischen Kirche und der Turanisch-katholischen Kirche in der Öffentlichkeit gestattet.
Artikel 19 – Freie Meinungsäußerung
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Die Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 20 – Versammlungsfreiheit
Jeder Futune hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. Eine Versammlung unter freiem Himmel muss bei den zuständigen Stellen angemeldet werden.
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21 - Amtsrecht
Jeder Futune hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten Futunas unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.
Jeder Futune hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in Futuna.
Artikel 22 – Soziale Sicherheit
Jeder Futune hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel Futunas in den Genuss der für seine Würde und freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
Artikel 23 - Arbeitsrecht
Jeder Futune hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
Alle Futune haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jede Arbeit ist gleichwertig. Alle Berufe besitzen den gleichen Grundlohn, von dem 80% ausreichen müssen, um die Lebenserhaltungskosten zu decken. Die Löhne unterscheiden sich nur nach Leistung, nicht nach Berufsfeld.
Jeder Futune, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
Jeder Futune hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24 – Recht auf Erholung
Jeder Futune hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.
Artikel 25 – Recht auf Gesundheit
Jeder Futune hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährleistet, er hat das Recht auf Sicherheit im Falle der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder anderweitigen Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26 – Recht auf Bildung
Jeder Futune hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht ist in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht sind allgemein zugänglich; die höheren Studien stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen. Jeder Bürger soll einen möglichst hohen Grad an Allgemeinbildung besitzen. Die Überlieferung der futunischen Traditionen wird gewährleistet.
Die Ausbildung hat die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen. Talente werden speziell gefördert.
In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
Artikel 27 – Urheberrecht
Jeder Futune hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
Artikel 28 – Verwirklichung der Rechte
Jeder Futune hat Anspruch auf eine soziale und nationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29 – Pflichten
Jeder Futune hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
Artikel 30 – Schutz vor Eingriff
Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.
Artikel 31 – Schutz der Grundrechte
Die Grundrechte sind in ihrem Bestand nur mit einer Vierfünftelmehrheit im Tribunal änderbar.
Das Recht auf Würde und das auf Leben sind unveränderlich.
Die Grundrechte stehen über allen anderen Gesetzen, kein Gesetz darf in Form und Wesen gegen ein oder mehrere Grundrechte verstoßen. Der Schutz der Grundrechte ist die vorrangigste Aufgabe aller staatlichen Gewalt.
Die Grundrechte können ergänzt werden, wenn die neuen Rechte nicht gegen andere Rechte in Schrift, Inhalt und Sinn verstoßen.
Jeder Futune besitzt die Grundrechte automatisch. Er kann sie unter keinen Umständen verlieren. Wer jedoch gegen geltende Gesetze verstößt und Grundrechte anderer verletzt, wird mit einer Einschränkung der Grundrechte nach dem Strafgesetzbuch bestraft.


II. Tribunal und Gesetzgebung

Artikel 32 – Staatsgrundlagen und Symbolik

§1 Die Staatsform ist eine konstitutionelle Monarchie mit theokratischer Mitsprache.
§2 Die Landesfarben sind Schwarz und Rot. Schwarz steht für die Fruchtbarkeit des Landes und die Macht des Schahs, Rot steht für die Heiligkeit und den Glauben der Futunen.
§3 Die Landesflagge trägt die Nationalfarben Schwarz und Rot. Darauf zu sehen sind die vier Sterne, welche die vier Provinzen symbolisieren, sowie ein weißes Einhorn.
§4 Das Wappentier ist ein Phönix.
§5 Staatsoberhäupter sind Schah und Prophetin.
§6 Sie bestimmen ihre Nachfolger selbst.
§7 Die Hauptstadt und Regierungssitz ist Timor. Es ist Sitz der futunischen Regierung und des Tribunals.
§8 Das Territorium von Futuna kann neu gegliedert werden, dies benötigt die Zustimmung von 2/3 des Volkes. Die Gründung von Städten wird durch ein Gesetz geregelt.
§9 Der Abschluss von Staatsverträgen obliegt der Regierung unter Führung des Schahs, dabei ist die Zustimmung des Tribunals zwingend erforderlich.
§10 Ämterreihung und Ämterhäufung sind verboten.
Eine Personalunion verschiedener Wesirsposten ist zulässig. Jedoch ist es verboten, gleichzeitig in Exekutive und Judikative vertreten zu sein.


Artikel 33 – Das Tribunal

§1 Das Tribunal besteht aus allen Bürgern Futunas.
§2 Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und nicht an Aufträge gebunden.
§3 Das Tribunal tagt ständig in Timor.
§4 Das Tribunal wählt, durch die einfache Mehrheit unter den Bürgern einen Sultan, der Abstimmungen einleitet und die Tagesordnungspunkte bestimmt.
§5 Die Mitgliedschaft beim Tribunal geht verloren durch Inaktivität und Verstoß gegen Gesetze.
§6 Das Tribunal beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Verfassungsänderungen werden mit einer 4/5 Mehrheit beschlussfähig.
§7 Die Kadis des futunischen Gerichtshofes dürfen aus Gründen der Gewaltenteilung nicht über Gesetze mitentscheiden, haben aber Rederecht.
§8 Kein Mitglied des Tribunals darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
§9 Die Wahlprüfung obliegt dem Tribunal. Wird die Gültigkeit einer Wahl bestritten, entscheidet der futunische Gerichtshof.


Artikel 34 – Gesetzgebung

§1 Die Gesetzesvorlagen werden vom Schah oder eines von ihm legitimierten Vertreters namens der Staatsregierung oder durch einen Sprecher eines Hohen Hauses eingebracht.
§2 Die Gesetze werden vom Tribunal beschlossen.
§3 Staatsverträge, sowie die Mitgliedschaften in sonstigen Organisationen werden vom Schah nach vorheriger Zustimmung des Tribunals abgeschlossen.
§4 Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Dies kann nur mit einer 4/5 Mehrheit geschehen. Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken widersprechen sind unzulässig. Die Grundrechte auf Leben und Würde sind unveränderbar.
§5 In jedem Gesetz muss der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.
§6 Die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts gelten als Bestandteil des einheimischen Rechts.
§7 Die Kadis überprüfen regelmäßig alle Gesetze auf Ihre Widersprüchlichkeit zueinander und zur Verfassung. Fehlerhafte Gesetze müssen von den Kadis ans Tribunal weitergeleitet werden.


III. Schah und Regierung

Artikel 35 – Der Schah

§1 Der Schah ist mit der Prophetin Staats- sowie alleiniges Regierungsoberhaupt Futunas.
§2 Die Regierung des Schahs endet nur durch eigenen freiwilligen Rücktritt, Tod, Verstoß gegen das Recht auf Leben oder das auf Würde oder Feststellung der Regierungsunfähigkeit durch unabhängige Mediziner.
§3 Der Schah ist immun gegen die Macht der Götter, muss aber dem Glauben des Tempels angehören.
§4 Der Schah genießt während der Dauer seiner Amtszeit Immunität vor Strafverfolgung.
§5 Der Schah kann nur männlichen Geschlechts sein und muss anerkannter Erbe der Dynastie des Phönix sein.
§6 Der Schah kann sogenannte Edikte erlassen, die einen einzelnen Gegenstand regeln. Diese Edikte erlangen Gültigkeit durch eine öffentliche Erklärung des Schahs. Ein Edikt kann nach einer Frist von 10 Tagen durch das Tribunal wieder aufgehoben werden. Ein solches Edikt kann keine Grundrechte angehen oder eine der verfassungsmäßigen Institutionen in ihren Rechten beschneiden.


Artikel 36 – Die Regierung

§1 Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.
§2 Sie besteht aus dem Schah, den Wesiren und deren Mitarbeitern.
§3 Im Falle einer Abwesenheit des Schahs oder eines Interregnums werden die Vollmachten des Schahs auf die Wesire wie folgt aufgeteilt: Alle Wesire ernennen und entlassen ihre Staatssekretäre selbst. Verträge mit anderen Staaten erlangen durch die Unterschrift des Wesirs für Äußeres Rechtsgültigkeit. Staatsbeamten des öffentlichen Dienstes werden durch den Wesir für Inneres ernannt, Botschafter durch den Wesir für Äußeres. Das Tribunal übernimmt für diese Zeit die Ernennung und Entlassung der Wesire.
§4 Der Schah ernennt und entlässt mit Zustimmung des Tribunals die Wesire und deren Mitarbeiter. Das Tribunal kann einem oder mehreren Wesiren jederzeit das Misstrauen mit Zweidrittelmehrheit aussprechen. Der entsprechende Wesir ist dann zu entlassen.
§5 Der Schah führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte. Er bestimmt die Richtlinien der Politik. Er repräsentiert Futuna nach außen hin. Er oder der für das Ressort zuständige Wesir unterbreiten dem Tribunal die Vorlagen der Staatsregierung.
§6 Jedem Wesir wird durch den Schah ein Wesirat zugewiesen. Der Schah kann sich selbst ein oder mehrere Wesirate vorbehalten oder einem Wesir mehrere Wesirate zuweisen.
§7 Sämtliche Mitglieder der Staatsregierung leisten vor ihrem Amtsantritt einen Eid vor dem Tribunal der ihnen vom Vorsitzenden des Tribunals abgenommen wird.
Der Amtseid lautet :
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle Futunas und seinen Bewohnern widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze Futunas wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde"
Das Gelöbnis kann mit einem beliebigen religiösen Zusatz beendet werden, wenn der Glauben zu den öffentlich anerkannten Religionen gehört.


Artikel 37 – Wesirat für Äußeres

§1 Leiter des Wesirats für Äußeres ist ein vom Schah dazu bestimmter Wesir oder der Schah selbst.
§2 Dem Wesirat für Äußeres sind der Aufbau und die Pflege der der diplomatischen Beziehungen, die Überwachung der nationalen Verteidigung, die Ernennung und Anweisung von Botschaftern und Vertretern Futunas in anderen Staaten und Organisationen und die Koordination des Aulandsinformationsdienstes als Aufgaben zugeteilt.
§3 Die Einstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Wesir für Äußeres mit Zustimmung des Schahs.
§4 Der zuständige Wesir informiert die Bürger Futunas in einem zweimonatlichen Bericht über die Arbeit des Wesirats.


Artikel 38 – Wesirat für Inneres

§1 Leiter des Wesirats für Inneres ist ein vom Schah dazu bestimmter Wesir oder der Schah selbst.
§2 Dem Wesirat für Inneres sind die Geschäftsbereiche Justiz, Innere und Öffentliche Sicherheit, Umwelt, Information und Öffentlicher Dienst auf Staatsebene untergeordnet.
§3 Die Einstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Wesir für Inneres mit Zustimmung des Schahs.
§4 Der zuständige Wesir informiert die Bürger Futunas in einem zweimonatlichen Bericht über die Arbeit des Wesirats.


Artikel 39 – Wesirat für Wirtschaft

§1 Leiter des Wesirats für Wirtschaft ist ein vom Schah dazu bestimmter Wesir oder der Schah selbst.
§2 Dem Wesirat für Wirtschaft sind die Geschäftsbereiche Wirtschaft, Finanzen und Infrastruktur sowie die Staatsbank untergeordnet.
§3 Die Einstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Wesir für Wirtschaft mit Zustimmung des Schahs.
§4 Der zuständige Wesir informiert die Bürger Futunas in einem zweimonatlichen Bericht über die Arbeit des Wesirats.


Artikel 40 – Wesirat für Kultur

§1 Leiter des Wesirats für Kultur ist ein vom Schah dazu bestimmter Wesir oder der Schah selbst.
§2 Dem Wesirat für Kultur sind die Geschäftsbereiche Kultur, Tourismus, Bildung und Forschung untergeordnet.
§3 Die Einstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Wesir für Inneres mit Zustimmung des Schahs.
§4 Der zuständige Wesir informiert die Bürger Futunas in einem zweimonatlichen Bericht über die Arbeit des Wesirats.


IV. Propehtin und Tempel

Artikel 41 – Die Prophetin

§1 Die Prophetin ist gemeinsam mit dem Schah Staatsoberhaupt Futunas.
§2 Die Amtszeit der Prophetin endet nur durch eigenen freiwilligen Rücktritt, Tod, Verstoß gegen das Recht auf Leben oder das auf Würde oder Feststellung der Regierungsunfähigkeit durch unabhängige Mediziner.
§3 Die Prophetin ist immun gegen die Macht der Götter, muss aber dem Glauben des Tempels angehören.
§4 Die Prophetin genießt während der Dauer ihrer Amtszeit Immunität vor Strafverfolgung.
§5 Die Prophetin kann nur weiblichen Geschlechts sein und muss dem Haus des Pfauen angehören.


Artikel 42 – Der Tempel

§1 Der Tempel ist offizielle Staatsreligion.
§2 Jeder Bürger kann in den Tempel eintreten und die dortige Ämterlaufbahn bestreiten.
§3 Voraussetzung der Weihe zum Priester ist das Studium der Theologie des Tempels an der futunischen Akademie.
§4 Der Tempel gilt als Verbindung zu den futunischen Gottheiten.
§5 Der Tempel kann als Gegenleistungen für Spenden Segnungen und Flüche bei den Göttern erbitten. Diese wirken nur bei tempelgläubigen Futunern.
§6 Dem Tempel ist jedes direkte wirtschaftliche Engagement außerhalb Futunas untersagt.
§7 Alle Mitglieder des Tempels sind gegen Flüche aller Götter außer Ahura Mazda und Angra Mainyu immun.


Artikel 43 - Ämterlaufbahn

§1 Jeder Bürger, der dem Tempel beitritt, muss in einem Schwur seinen Familiennamen zu Gunsten des Tempels aufgeben. Sobald er sich den Aufgaben des Tempels verpflichtet hat, wird er von einem Priester zum Akolythen geweiht.
§2 Jeder Akolyth darf die Theologie des Tempels an der futunischen Akademie studieren. Mit einem erfolgreichen Abschluss können sie von einem Hohepriester in den Rang eines Priesters erhoben werden und von diesem einem geringen Gott ihrer Wahl geweiht werden.
§3 Jeder Priester betreut einen Tempel seiner Gottheit in Futuna. Ihm sind maximal 5 Akolythen unterstellt. Der Priester ist verpflichtet zur Seelsorge der Gläubigen, zur Verkündung der Botschaften der Götter und zur Annahme und Weiterleitung von Spenden an die Hohepriester.
§4 Die Prophetin hat das alleinige Recht, jeweils einen Priester pro Provinz zum Hohepriester zu salben. Mindestens einer dieser Hohepriester muss eine Frau sein. Jeder Hohepriester leitet die Priester seine Provinz und betreut den Tempel der Hauptstadt derselbigen. Diesem Tempel können bis zu drei Priester und die entsprechende Anzahl Akolythen angehören. Der Hohepriester leitet die Spenden in die Tempelkasse und erwirbt damit Opfergaben, um

Segnungen oder Flüche der Götter zu erbitten.

§5 Die Prophetin wählt aus den Reihen der Priester einen Schatzmeister aus, der die Finazen des Tempels überwacht. Nur der Schatzmeister hat das Privileg in Futuna wirtschaftlich im Namen des Tempels tätig zu werden. Er ist allein der Prophetin verpflichtet.
§6 Sobald die Prophetin nach den Art 41 §2 fest gelegten Kriterien aus ihrem Amt ausscheidet, wählen die Hohepriester unter sich mit einfacher Mehrheit eine neue Prophetin.


V. Rechtsprechung

Artikel 44 - Gerichtsorganisation

§1 Die rechtsprechende Gewalt ist den Kadis anvertraut; sie wird durch den Staatsgerichtshof und durch die Gerichte der Provinzen ausgeübt.


Artikel 45 – Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes

§1 Die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Staatsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
§2 Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Staatsrecht oder Provinzrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Provinzrecht mit sonstigem Staatsrecht auf Antrag der Regierung, des Tempels oder eines Drittels der Mitglieder des Tribunals.
§3 Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz verfassungsmäßig ist, auf Antrag des Tempels, der Regierung oder eines Bürgers.
§4 Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Staates und der Provinzen, insbesondere bei der Ausführung von Staatsrecht durch die Provinzen und bei der Ausübung der Staatsaufsicht.
§5 Andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Provinzen, zwischen verschiedenen Provinzen oder innerhalb einer Provinz, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist.
§6 Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein.
§7 Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung, einer Provinzregierung oder des Tribunals.
§8 Ausschluss von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen.
§9 Verlust der Mitgliedschaft zum Tribunal.
§10 Alle anderen rechtlichen Belange, die nicht Sache der Provinzen sind oder wo kein Provinzgerichtshof zur Verfügung steht.


Artikel 46 – Zusammensetzung und Verfahren des Staatsgerichtes

§1 Das Staatsgericht besteht aus zwei Kadis, die in allgemeiner, gleicher, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten Staatsbürgern gewählt werden. Kadis müssen entsprechende Abschlüsse im Recht der futunischen Akademie vorweisen.
§2 Sie dürfen weder dem Tribunal, dem Tempel, der Staatsregierung noch entsprechenden Organen einer Provinz angehören.
§3 Ein Gesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
§4 Die Kadis sind nur dem Gesetz unterworfen.
§5 Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit duch Gerichtsbeschluss eines Richters ausgeschlossen werden.


Artikel 47 - Anhörung

§1 Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
§2 Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§3 Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Ausnahmegerichte sind unzulässig.
§4 Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
§5 Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.


Artikel 48 - Provinzgerichte

§1 Sobald die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, haben die Provinzen eigene Gerichtshöfe einzurichten.
§2 Diese werden von einem Kadi geführt, der nach Artikel 45 §1 bestimmt wird.
§3 Die Provinzgerichte entscheiden über Prozesse des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
§4 Ein Provinzgerichtshof kann Fälle dem Staatsgerichtshof zuweisen, wenn er sie nicht alle innerhalb eines Monats abschließen kann. Er muss ihm Fälle zuweisen, die mehrere Provinzen betreffen.
§5 Ein Gesetz regelt ihre Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen ihre Entscheidungen Gesetzeskraft haben.


VI. Provinzen

Artikel 49 – Einteilung der Provinzen

§1 Das futunische Staatsgebiet ist in vier Verwaltungsprovinzen unterteilt. Diese Provinzen heißen Alegon, Banaba, Solaman und Tarawa.
§2 Jede Provinz hat eine von einem Scheich oder einer Fatima geführte Regierung, die jedoch nur Verwaltungskompetenzen in den Bereichen Inneres, Kultur, Umwelt, Bildung, Soziales und öffentliche Sicherheit hat.
§3 Das Tribunal kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit eine Neubesetzung der Provinzregierung außer dem Posten der Fatima bzw. des Scheichs veranlassen.


Artikel 50 - Alegon

§1 Die Hauptstadt Alegons ist Persuna.
§2 Die Akademie von Persuna hat ein Mitspracherecht in den Belangen von Kultur und Bildung.
§3 Das Oberhaupt Alegons wird vom Haus des Ibis bestimmt und auch nach Belieben wieder abgesetzt.


Artikel 51 - Banaba

§1 Das Provinzoberhaupt Banabas kann nur ein vom Schah dazu bestimmter Angehöriger des Hauses des Phönix sein.
§2 Die Hauptstadt Banabas ist Timor.
§3 Das Provinzoberhaupt wird vom Schah bestimmt und auch nach Belieben wieder abgesetzt.


Artikel 52 - Solaman

§1 Das Provinzoberhaupt Solamans kann nur eine von der Prophetin bestimmtes Mitglied des Haus des Pfauen sein sein.
§2 Die Hauptstadt Solamans ist Goman.
§3 Das Provinzoberhaupt Solamans wird von der Prophetin nach Belieben ein- oder abgesetzt.


Artikel 53 - Tarawa

§1 Die Hauptstadt Tarawas ist Tobey.
§2 Die Regierung Tarawas besitzt zusätzlich die Geschäftsbereiche Wirtschaft und Finanzen.
§3 Das Provinzoberhaupt wird vom Haus des Einhorns bestimmt und auch nach Belieben wieder abgesetzt.


VII. Schlußbestimmungen

Artikel 54 - Gültigkeit

§1 Die Verfassung gilt mit ihrer Verkündung.
§2 Der Gültigkeitsbereich der Verfassung umfasst das gesamte Territorium Futunas, dessen exterritoriale Besitzungen in anderen Staaten sowie jeden Bürger futunischer Staatsangehörigkeit.
Persönliche Werkzeuge
Allgemein