Vereinsgesetz (Ungültig)

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Dieses Gesetz/Dieser Vertrag wurde als ungültig bzw. veraltet markiert.

Inhaltsverzeichnis

Vereinsgesetz (VG)

I. Begriff und Entstehen des Vereines

§1 Ein Verein beruht auf einem freiwilligen, auf Dauer angelegten, aufgrund von Statuten organisierten Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Der Verein muss einen gemeinsamen, ideellen (nicht auf Gewinn gerichteten) Zweck verfolgen.
§2 Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit mit der Anzeige im Innenministerium und seiner Nichtuntersagung; die Eintragung im Vereinsregister hat keine rechtsbegründende Wirkung.
Einem ausländischer Verein, der seinen Sitz nicht in Futuna hat, kann auf Beschluss des Tribunals die Rechtsfähigkeit verliehen werden.


II. Vereinsfreiheit

§1 Vereinsfreiheit
Die Bildung von Vereinen ist frei.


III. Organisation und Haftung

§1 Satzung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben, welcher die Stellung des gesetzlichen Vertreters einnimmt. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen.
(2) Vereine mit mehr als 3 realen Mitgliedern benötigen eine Satzung.
(3) Die Satzung muss Auskunft über folgende Informationen geben. Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereines enthalten. Weiterhin soll die Satzung folgende Bestimmungen enthalten
a, Eintritt und Austritt der Mitglieder
b, Pflichten der Mitglieder
c, Bildung des Vorstandes
d, Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedersammlung zu berufen ist
(4) Der Name soll sich von den Namen der bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§2 Entzug des Rechtsfähigkeit
(1) Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzeswidrigen Beschluss das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Verbotsbehörde ist der Minister des Inneren
§3 Sportvereine sind von den §§ 1 und 4 ausgenommen
§4 Grundsätzlich haftet der Verein als juristische Person gemäß dem "Trennungsprinzip" für seine Verbindlichkeiten nur mit seinem eigenen Vermögen. Vereinsmitglieder und Organwalter haften Dritten gegenüber grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen.


IV. Schlussbestimmungen

§4 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit der Annahme des Tribunals inkraft.
(2) Die bereits vorhandenen Vereine haben innerhalb von einer Woche ab Inkrafttreten diese Bestimmungen zu erfüllen.
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