Vereinsgesetz

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Inhaltsverzeichnis

Vereinsgesetz (VG)

I. Begriff und Entstehen des Vereines

§1 Ein Verein beruht auf einem freiwilligen, auf Dauer angelegten, aufgrund von Statuten organisierten Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Der Verein muss einen gemeinsamen, ideellen (nicht auf Gewinn gerichteten) Zweck verfolgen.
§2 Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit mit der Anzeige im Innenministerium Wesirat für Inneres und seiner Nichtuntersagung; die Eintragung im Vereinsregister hat keine rechtsbegründende Wirkung.
Einem ausländischer Verein, der seinen Sitz nicht in Futuna hat, kann auf Beschluss des Tribunals die Rechtsfähigkeit verliehen werden.
§3 Einem ausländischer Verein, der seinen Sitz nicht in Futuna hat, kann auf Beschluss des Tribunals die Rechtsfähigkeit verliehen werden.
§4 Der Verein hat binnen 30 Tagen nach Gründung einen Eintrag im FutWiki zu hinterlegen und dem Wesirat für Inneres anzuzeigen.


II. Vereinsfreiheit

§1 Vereinsfreiheit
Die Bildung von Vereinen ist frei.


III. Organisation und Haftung

§1 Satzung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben, welcher die Stellung des gesetzlichen Vertreters einnimmt. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen.
(2) Vereine mit mehr als 3 realen Mitgliedern benötigen eine Satzung.
(3) Die Satzung muss Auskunft über folgende Informationen geben. Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereines enthalten. Weiterhin soll die Satzung folgende Bestimmungen enthalten
a, Eintritt und Austritt der Mitglieder
b, Pflichten der Mitglieder
c, Bildung des Vorstandes
d, Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedersammlung zu berufen ist
(4) Der Name soll sich von den Namen der bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§2 Entzug des Rechtsfähigkeit
(1) Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzeswidrigen Beschluss das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Verbotsbehörde ist der Minister des Inneren. Verbotsbehörde ist das Wesirat für Inneres.
§3 Sportvereine sind von den §§ 1 und 4 ausgenommen
§3 Der Verein muss binnen drei Monaten eine Kostenregelung für Mitglieder erarbeiten und beschließen. Die Kostenregelung kann Bestandteil der Satzung sein, wenn §1 (2) erfüllt ist.
§4 Grundsätzlich haftet der Verein als juristische Person gemäß dem "Trennungsprinzip" für seine Verbindlichkeiten nur mit seinem eigenen Vermögen. Vereinsmitglieder und Organwalter haften Dritten gegenüber grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen.
§5 Informationspflicht
(1) Abschriften der Protokolle der Mitgliederversammlungen sind dem Wesirat für Inneres binnen 7 Tagen nach Sitzung zu überstellen.
(2) Abschriften der Satzungen sowie aller beschlossenen Dokumente des Vereins sind binnen 7 Tagen nach Beschluss oder Änderung dem Wesirat für Inneres zu überstellen.


IV. Schlussbestimmungen

§14 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit der Annahme des Tribunals inkraft.
(2) Die bereits vorhandenen Vereine haben innerhalb von einer Woche ab Inkrafttreten diese Bestimmungen zu erfüllen.
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Für bestehende Vereine gelten die gleichen Fristen wie für neugegründete, jedoch ab Erlangung der Gültigkeit dieses Gesetzes.
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