Vereinsgesetz
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Inhaltsverzeichnis |
Vereinsgesetz (VG)
I. Begriff und Entstehen des Vereines
- §1 Ein Verein beruht auf einem freiwilligen, auf Dauer angelegten, aufgrund von Statuten organisierten Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Der Verein muss einen gemeinsamen, ideellen (nicht auf Gewinn gerichteten) Zweck verfolgen.
- §2 Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit mit der Anzeige im Innenministerium Wesirat für Inneres und seiner Nichtuntersagung; die Eintragung im Vereinsregister hat keine rechtsbegründende Wirkung.
- Einem ausländischer Verein, der seinen Sitz nicht in Futuna hat, kann auf Beschluss des Tribunals die Rechtsfähigkeit verliehen werden.
- §3 Einem ausländischer Verein, der seinen Sitz nicht in Futuna hat, kann auf Beschluss des Tribunals die Rechtsfähigkeit verliehen werden.
- §4 Der Verein hat binnen 30 Tagen nach Gründung einen Eintrag im FutWiki zu hinterlegen und dem Wesirat für Inneres anzuzeigen.
II. Vereinsfreiheit
- §1 Vereinsfreiheit
- Die Bildung von Vereinen ist frei.
III. Organisation und Haftung
- §1 Satzung
- (1) Der Verein muss einen Vorstand haben, welcher die Stellung des gesetzlichen Vertreters einnimmt. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen.
- (2) Vereine mit mehr als 3 realen Mitgliedern benötigen eine Satzung.
- (3) Die Satzung muss Auskunft über folgende Informationen geben. Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereines enthalten. Weiterhin soll die Satzung folgende Bestimmungen enthalten
- a, Eintritt und Austritt der Mitglieder
- b, Pflichten der Mitglieder
- c, Bildung des Vorstandes
- d, Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedersammlung zu berufen ist
- (4) Der Name soll sich von den Namen der bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
- §2 Entzug des Rechtsfähigkeit
- (1) Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzeswidrigen Beschluss das Gemeinwohl gefährdet.
- (2) Verbotsbehörde ist der Minister des Inneren. Verbotsbehörde ist das Wesirat für Inneres.
- §3 Sportvereine sind von den §§ 1 und 4 ausgenommen
- §3 Der Verein muss binnen drei Monaten eine Kostenregelung für Mitglieder erarbeiten und beschließen. Die Kostenregelung kann Bestandteil der Satzung sein, wenn §1 (2) erfüllt ist.
- §4 Grundsätzlich haftet der Verein als juristische Person gemäß dem "Trennungsprinzip" für seine Verbindlichkeiten nur mit seinem eigenen Vermögen. Vereinsmitglieder und Organwalter haften Dritten gegenüber grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen.
- §5 Informationspflicht
- (1) Abschriften der Protokolle der Mitgliederversammlungen sind dem Wesirat für Inneres binnen 7 Tagen nach Sitzung zu überstellen.
- (2) Abschriften der Satzungen sowie aller beschlossenen Dokumente des Vereins sind binnen 7 Tagen nach Beschluss oder Änderung dem Wesirat für Inneres zu überstellen.
IV. Schlussbestimmungen
- §14 Schlussbestimmungen
- (1) Dieses Gesetz tritt mit der Annahme des Tribunals inkraft.
- (2) Die bereits vorhandenen Vereine haben innerhalb von einer Woche ab Inkrafttreten diese Bestimmungen zu erfüllen.
- (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Für bestehende Vereine gelten die gleichen Fristen wie für neugegründete, jedoch ab Erlangung der Gültigkeit dieses Gesetzes.

