Streitkräftegesetz, Zweites

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Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Streitkräfte (2)

I. Aufgaben der Polizei

§1 Gefahrenabwehr
Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
§2 Aufgaben durch andere Rechtsvorschriften
Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
§3 Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten
Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen.
§4 Schutz privater Rechte
Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.


II. Rechte der Polizei

§5 Zuständigkeitsbereich
Die Dienstkräfte der Polizei sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Schahtum Futuna vorzunehmen.
§6 Erhebung von Personendaten
Sie sind zudem befugt, Personendaten zu erheben, wenn dies ihre Aufgabe erfordert.
§7 Vorladungsrecht
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn:
* Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
* das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Bei der Vorladung soll deren Grund und die Art der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Maßnahmen angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie von der Polizei zwangsweise durchgesetzt werden,
* wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,
* zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.
§8 Identitätsfeststellung
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
§9 Prüfungsrecht
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
§10 Platzverweis
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
§11 Betretungsverbot
Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung, den unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbots verfügt werden.
Die Polizei hat die von einem Betretungsverbot betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes l ergehen, zu benennen. Die Polizei hat der verletzten Person die Angaben zu übermitteln. Das Betretungsverbot endet spätestens 14 Tage nach seiner Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer ablehnenden Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung. Der provinziale Gerichtshof oder das futunische Staatsgericht unterrichten die Polizei unverzüglich von ihrer Entscheidung.
§ 12 Gewahrsam
Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
* das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerläßlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
* das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern,
* das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot oder eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot durchzusetzen,
* das unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder Vorführung der Person nach dem futunischen Strafgesetz zulässig ist.
Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
Wird eine Person festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
§13 Durchsuchung
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
* Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
* sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
* Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
* von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
* das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden.
§14 Sicherstellung
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
* um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
* um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
* wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll und die Sache verwendet werden kann, um
* sich zu töten oder zu verletzen,
* Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
* fremde Sachen zu beschädigen,
* die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.


III. Recht der Provinzen und Regionen

§15 Weisungsrecht
Unabhängig vom Oberbefehl hat ein von offizieller Seite beauftragter Vertreter der Provinz- oder Regionalregierung, in deren Exekutivbereich sich die entsprechenden Ordnungshüter befinden, das Recht im Rahmen dieses Gesetzes und der Verfassung gegenüber den Ordnungskräften Weisungen auszugeben.
§16 Informationsrecht
Diese Vertreter haben das Recht vom Oberkommando und der Staatsregierung über alle Maßnahmen der Streitkräfte in ihrem Exekutivbereich umfassend unterrichtet zu werden.
Ausnahme ist der Verteidigungsfall.
§17 Anforderungsrecht
Diese Vertreter besitzen das Recht im Namen und mit Nachweis des Willens ihrer Regierungen für ihren Exekutivbereich Ordnungskräfte zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieses Gesetzes anzufordern.
§18 Rechtssicherheit
Das Oberkommando und die Staatsregierung haben diese Rechte zu beachten und ihren Pflichten nachzukommen. Zuwiderhandlungen sind mit Entbindung vom Amt und einer Geldbuße von 10.000 Dinar zu belegen.


IV. Katastrophenfall

§19 Definition einer Katastrophe
Katastrophen im Sinne dieses Gesetzes sind Großschadensereignisse, die zu einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, für die Umwelt oder für sonstige bedeutsame Rechtsgüter führen und die von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit eigenen Kräften und Mitteln nicht angemessen bewältigt werden können.
§20 Das Wesirat für Inneres trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Bekämpfung von Katastrophen. Es hat insbesondere
* die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Einrichtung eines Arbeitsstabes oder einer Einsatzleitung im Katastrophenfall zu planen,
* regelmäßig mögliche Schadenslagen und den Stand der eigenen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermitteln und die zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr in Betracht kommenden Kräfte und Mittel zu erfassen,
* Katastrophenschutzpläne sowie erforderlichenfalls ereignisbezogene und objektbezogene Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
* für die telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Dienstkräfte auch außerhalb der Dienstzeiten durch die Feuerwehr und die Streitkräfte zu sorgen,
* nach Bedarf Übungen und Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen,
* die behördeninternen Vorsorgemaßnahmen zu koordinieren.
§21 Katastrophenabwehr
Das Wesirat für Inneres löst den Katastrophenalarm aus, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder der Eintritt droht.
Das Wesirat für Inneres trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Bekämpfung der Katastrophe notwendigen Maßnahmen.
Das Wesirat für Inneres kann die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete und ihre Zugangs- und Zufahrtswege zu Sperrgebieten erklären. Soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, kann es den darin anwesenden Personen gegenüber Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebiets, insbesondere des Einsatzortes, treffen. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen. Personen, die nicht zur Hilfeleistung oder zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung benötigt werden, dürfen das Sperrgebiet nur mit Genehmigung des Wesirats für Inneres betreten.
Das Wesirat für Inneres hebt den Katastrophenalarm auf, wenn ein Grund für dessen Aufrechterhaltung nicht mehr besteht.
Die Sichtheitskräfte richten im Katastrophenfall eine Personenauskunftsstelle ein, die Meldungen und Anfragen über die betroffenen Personen, insbesondere über deren Verbleib, sammelt und Auskünfte an die Angehörigen und andere Berechtigte erteilt. Das Wesirat für Inneres und die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen haben der Personenauskunftsstelle
* Name und Vorname,
* Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
* Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Größe, Haar- und Augenfarbe sowie besondere Kennzeichen,
* Wohnanschrift oder Fundort,
* Grad der Verletzung (leicht oder schwer) oder Toteinlieferung,
* Versorgung des Verletzten (ambulant oder stationär) und
* Verlegung in eine andere Klinik oder Einrichtung
zu übermitteln.


V. Schlußbestimmungen

§23 Das Gesetz tritt mit seiner Annahme in Kraft.
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