Streitkräftegesetz, Erstes (Ungültig)
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Dieses Gesetz/Dieser Vertrag wurde als ungültig bzw. veraltet markiert.
Inhaltsverzeichnis |
Gesetz über die Streitkräfte (1)
I. Definition
- §1 Als Streitkräfte gelten alle bewaffneten Personengruppen, die im Rahmen dieses Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Wahrung und Wiederherstellung des Friedens und der Ordnung im Schahtum Futuna legitimiert wurden.
II. Oberkommando
- §2 Dem futunischen Oberkommando obliegt die Führung der Sicherheitskräfte und der Spezialkommandos. Dem Kommando gehört je ein Vertreter der Hohen Häuser an. Das Kommando ist dem Wesir für Äußeres, dem Wesir für Inneres und dem Schah sowie dem Tribunal verantwortlich.
- §3 Das Oberkommando steht unter der Aufsicht des Schahs oder einem von ihm legitimierten Mitglied des Hauses des Phönix. Das Kommando über die futunischen Landstreitkräfte obliegt einem Vertreter des Hauses des Pfauen, das über die futunischen Seestreitkräfte einem Vertreter des Hauses des Ibis und das über die Luftstreitkräfte einem Vertreter des Hauses des Einhorns.
III. Sicherheitskräfte
- §4 Aufgabe der Sicherheitskräfte ist die Landesverteidigung, der Einsatz zur Wiederherstellung der Ordnung im Falle einer humanitären Notlage sowie der Übernahme von Polizeiaufgaben im Inneren.
- §5 Den Sicherheitskräften gehören 280.000 Männer und Frauen an. Die Sicherheitskräfte unterteilen sich in die Landes-, Wasser- und Luftstreitkräfte. :: Den Landstreitkräften gehören 80.000 Männer und Frauen an, die auch die Aufgaben der Landespolizei wahrnehmen.
- Den Wasserstreitkräften gehören 70.000 Männer und Frauen an, die auch die Aufgaben der Wasserschutzpolizei übernehmen.
- Den Luftstreitkräften gehören 30.000 Männer und Frauen an, die auch die Aufgaben der Luftüberwachung übernehmen.
IV. Spezialkommandos
- §6 Das Haus des Phönix stellt dem futunischen Oberkommando seine Assassinen zur Verfügung. Diese haben das alleinige Recht, auf dem heiligen Boden des Schahtums Futuna, Leben zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Wahrung anderen Lebens zu nehmen.
- Darüber muss das Oberkommando vor dem Tribunal zweimonatlich Rechenschaft ablegen.
- §7 Das Haus des Pfauen übernimmt den futunischen Grenzschutz. Dieser überwacht den Waren- und Personenverkehr und unterbindet Schmuggel und Schleuserei.
- §8 Das Haus des Ibis übernimmt den futunischen Geheimdienst. Dessen Aufgabe ist die Information über und die mögliche Unterbindung von Bedrohungen Futunas im In- und Ausland. Der Geheimdienst muss monatlich dem Tribunal Bericht über die aktuelle Lage erstatten.
- §9 Das Haus des Einhorns übernimmt die Kriminalpolizei. Deren Aufgaben liegen in der Bekämpfung von Sekten und bewaffneten Banden sowie in der Aufklärung von schweren Verbrechen.
V. Hauswachen
- §10 Jedes Haus hat das geheiligte Recht, zur Sicherung seiner Grundstücke und Besitzungen sowie zur Sicherheit seiner öffentlichen Amtsträger eine Hauswache zu unterhalten und aufzustellen.
- §11 Eine Hauswache darf maximal 2.000 Männer und Frauen umfassen. Die Hauswachen sind wie alle Streitkräfte an die Grundrechte gebunden.
VI. Ämterlaufbahn
- §12 Eine Beförderung innerhalb der Ämterlaufbahn obliegt allein dem Oberkommando oder von diesem dazu legitimierten Personen.
- §13 Der Arsham hat das Kommando über maximal 25.000 Soldaten. Er ist dem Oberkommando direkt verantwortlich. Ihm unterstehen mehrere Garnisionen einer Provinz.
- §14 Der Atash hat das Kommando über maximal 10.000 Soldaten. Er ist dem Oberkommando und seinen Vorgesetzten verantwortlich. Ihm untersteht eine Garnision.
- §15 Der Firouz hat das Kommando über maximal 5.000 Soldaten. Er ist dem Oberkommando oder seinen Vorgesetzten verantwortlich. Ihm untersteht ein Quartier.
- §16 Der Namdar hat das Kommando über maximal 1.000 Soldaten. Er ist dem Oberkommando oder seinen Vorgesetzten verantwortlich. Ihm untersteht eine Kompanie.
- §17 Der Kia hat das Kommando über maximal 100 Soldaten. Er ist dem Oberkommando oder seinen Vorgesetzten verantwortlich. Ihm untersteht ein Zug.
- §18 Der Nima hat das Kommando über maximal 10 Soldaten. Er ist dem Oberkommando oder seinen Vorgesetzten verantwortlich. Ihm untersteht ein Trupp.
- §19 Jeder andere Soldat ist als Parshan zu bezeichnen.
VII. Finanzierung
- §20 Über die Zubilligung der finanziellen Mittel für die Streitkräfte entscheidet das Tribunal auf Vorschlag der Regierung.
VIII. Schlußbestimmungen
- §21 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

