Strafgesetzbuch
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Strafgesetzbuch
I. Allgemeines
- §1 Keine Strafe ohne Gesetz
- Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt
- §2 Gesetzbildende Justiz
- (1) Ausnahmen von §1 bilden Fälle, deren Bestrebung und Auswirkungen dem Allgemeinwohl und der Verfassung zuwiderlaufen, jedoch noch nicht gesetzlich niedergehalten sind. In solchen Fällen hat der Kadi das Recht, eine Strafe nach seinem eigenen Ermessen auszusprechen.
- (2) Das Urteil des Kadis darf der Verfassung und den futunischen Gesetzen nicht widersprechen.
- (3) Da diesen Taten zum Tatzeitpunkt noch kein Gesetz zugrunde lag, ist der richterliche Schuldspruch lediglich mit halbierter Härte auszuführen.
- (4) Ist in der Zwischenzeit von Tatzeit und Verhandlung ein Gesetz verabschiedet worden, dem die Tat zugeordnet werden muss, so hat der Kadi dies zu ignorieren, und zu entscheiden, wie wenn kein solches Gesetz zugrunde läge.
- (5) Die Regierung soll danach bestrebt sein, solche Urteile der Kadis zu Gesetzen weiterzuverarbeiten oder in bereits bestehende Gesetze einzuflechten.
- (6) Dieser Paragraph soll vom Tribunal, wenn seine Gültigkeit nicht mehr erforderlich ist, außer Kraft gesetzt werden.
- §3 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in Futuna oder gegen einen futunischen Staatsbürger eine nach diesem Gesetz strafbare Tat verübt.
- §4 Auslandstaten
- (1) Taten, die gegen den Staat Futuna an sich gewendet sind, die Bevölkerung, die Behörden oder die Integrität Futunas schädigen oder zerstören wollen, die die geltende Rechtsordnung oder die Verfassung außer Kraft setzen wollen, sind auch im Ausland unter dieses Gesetz zu stellen.
- (2) Völkermord weltweit und Terrorismus in verbündeten Staaten werden auch im Ausland unter dieses Gesetz gestellt.
- §5 Auslandstaten in Verbindung mit futunischen Staatsbürgern
- (1) Das futunische Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen futunischen Staatsbürger begangen werden, wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
- (2) Für Taten die im Ausland begangen wurden gilt das futunische Strafrecht, wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zum Tatzeitpunkt futunischer Staatsbürger war oder es nach der Tat geworden ist.
II. Grundlagen der Strafbarkeit
- §6 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Täter nur gemildert strafbar, wenn die Tat nicht vorsätzlich verübt wurde.
- §7 Irrige Vorstellungen über den Sachverhalt
- (1) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Kadi die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
- (2) Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemäßer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.
- §8 Verbotsirrtum
- (1) Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Kadi die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung absehen.
- (2) Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemäßer Vorsicht vermeiden können, so kann das Gericht die Strafe mildern.
- §9 Versuch einer Straftat
- Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt.
- §10 Strafbarkeit des Versuchs
- (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
- (2) Der Versuch ist stets milder zu beurteilen als die vollendete Tat.
- (3) Ist das Mittel, womit jemand eine Tat auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstand überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Kadi die Strafe nach freiem Ermessen mildern
- (4) Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Kadi von einer Bestrafung absehen.
- §11 Unvollendeter Versuch
- (1) Führt der Täter die bereits begonnene Tat nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden.
- (2) Geschieht dieser Abbruch der Tat aus eigenem Antrieb des Täters, so kann der Kadi die Strafe nach freiem Ermessen mildern
- §12 Vollendeter Versuch
- (1) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden.
- (2) Hat der Täter aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Kadi die Strafe nach freiem Ermessen mildern
III. Täterschaft und Teilnahme
- §13 Täterschaft
- (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
- (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft.
- §14 Anstiftung zu einer Straftat
- (1) Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
- (2) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
- §15 Beihilfe zu einer Straftat
- (1) Zur Beihilfe wird bestraft, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet.
- (2) Die Strafandrohung des Beihelfers richtet sich nach der des Täters, sie ist jedoch zu mildern.
- §16 Selbstständige Strafbarkeit der Beteiligung
- Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft.
IV. Notwehr und Notstand
- §17 Notwehr und Notstand
- (1) Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, das Gut eines anderen oder des Staates, namentlich Existenz, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.
- (2) Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen.
V. Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung
- §18 Ketzerei
- (1) Als Ketzerei gelten Taten, die sich gegen die religiöse Grundordnung der futunischen Ziviliation richten. Dies sind:
- 1. Schädigung der Natur und Umwelt
- 2. Gefährdung des Lebens von Menschen
- 3. Schädigung oder Verleumdung der Hohen Häuser, der Phönixdynastie, des Tempel- und des Geisterkultes
- (2) Ketzerei ist wie Hochverrat zu bestrafen.
- (1) Als Ketzerei gelten Taten, die sich gegen die religiöse Grundordnung der futunischen Ziviliation richten. Dies sind:
- §19 Hochverrat
- (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand von Futuna zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
- (2) In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen anzuordnen
- §20 verfassungswidrige Organisationen
- (1) Wer als Anführer, Mitglied oder Hintermann in einer vom futunischen Gerichtshof als verfassungswidrig erklärten Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten tätig ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen bestraft. Die Strafe kann gemildert werden
- (2) Wer für besagte verfassungswidrige Parteien oder Organisationen gem. Abs. 1 Propagandamittel verteilt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Tagen bestraft. Die Strafe kann gemildert werden.
- §21 Verfassungsfeindliche Beeinflussung der Behörden
- Wer auf Angehörige der futunischen Streitkräfte oder der Behörden planmäßig einwirkt, um deren Pflicht zum Schutz Futunas und Einhaltung der Verfassung zu untergraben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen bestraft.
- §22 Verunglimpfung des Staates und seiner Organe
- (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Futuna, eine seiner Provinzen oder seine verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen bestraft.
- (2) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder ein Gericht Futunas in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den verfassungsmäßigen Bestand von Futuna einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen bestraft
VI. Wahlbetrug und Nötigung von Verfassungsorganen
- §23 Nötigung von Verfassungsorganen
- (1) Wer ein Verfassungsorgan von Futuna mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, seine Befugnisse nicht mehr im bestimmten Sinne ausüben zu können, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis zu 10 Tagen bestraft.
- (2) Wer statt des gesamten Verfassungsorgans nur einzelne Mitglieder gem.Abs.1 nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Tagen bestraft
- §24 Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- Wer gegen Anordnungen und Regeln verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan Futunas über die Sicherheit und Ordnung ihres Geschäftsgangs allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans behindert oder stört, wird mit 1 Tag Freiheitsstrafe bestraft.
- §25 Wahlbehinderung
- (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Tagen bestraft
- (2) Wer das Ergebnis einer Wahl verfälscht oder sonst ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen bestraft
- (3) Wer andere Wähler dazu nötigt, hindert, verführt oder besticht nicht zu wählen oder nötigt, besticht oder verführt gegen ihren Willen zu wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft.
- §26 Abgeordnetenbestechung
- Wer für eine Abstimmung oder Wahl, innerhalb eines Gesetzgebungsorgan Futunas Stimmen von Abgeordneten erkauft oder verkauft (für Geld, einen Tauschhandel oder sonstige Versprechungen und Abmachungen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen bestraft.
- §27 Beeinträchtigung von Vertretern und Organen ausländischer Staaten
- (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt, oder ein Vertreter einer ausländischen Regierung oder eines ausländischen Gesetzgebungsorgans beleidigt, verunglimpft oder beschimpft, während sich das Opfer in amtlicher Tätigkeit in Futuna aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft
- (2) Verstöße gem. Abs.1 werden nur verfolgt, wenn Futuna mit dem Land des geschädigten diplomatische Beziehungen unterhält und eine Verfolgung der Straftat ausdrücklich wünscht.
VII. Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung
- §28 Volksverhetzung
- Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören zum Hass gegen einzelne Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmassnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen bestraft.
- §29 kriminelle und bewaffnete Vereinigungen
- Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen bestraft
- §30 terroristische Vereinigungen
- (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungsschädigende Sabotage zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Tagen bestraft.
- (2) Gehört der Täter zu den Anführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen zu erkennen.
- (3) Wer eine in Abs. 1 beschriebene Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft.
- (4) Das Gericht kann die Strafe bei Beteiligten, deren Mitwirkung gering war, nach freiem Ermessen mildern.
- §31 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung, behindernden Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft.
- §32 Gefangenenbefreiung
- (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen bestraft.
- (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 20 Tage.
- §33 Begriff des Staatsgeheimnisses
- Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die äußere Sicherheit Futunas abzuwenden.
- §34 Landesverrat
- (1) Wer ein Staatsgeheimnis einer dafür unbefugten Person oder Behörde im In- und Ausland mitteilt oder zukommen lässt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit Futunas herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Tagen bestraft.
- (2) In besonders schweren Fällen muss eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
- (3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit Futunas folgt.
VIII Beleidigung
- §35 Beleidigung
- Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Tagen bestraft.
- §36 Üble Nachrede
- Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn diese Tatsache erweislich unwahr ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Tagen, und wenn die Tat öffentlich durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft
- §37 Verleumdung
- Wer wider besseres Wissen in Beziehung zu einem anderen eine unwahre oder entscheidend verfälschte Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen und wenn die Tat öffentlich oder durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft
- §38 Falsche Uneidliche Aussage
- Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft.
- §39 Meineid
- Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen bestraft.
- §40 Aussagennotstand
- Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich einer falschen Aussage schuldig gemacht und dies nur um eine Schuld von sich abzuwenden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
- §41 Verleitung zur Falschaussage
- Wer einen anderen zur falschen Aussage eidlich oder uneidlich verleitet, anstiftet, drängt oder zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen bestraft.
- §42 Falsche Verdächtigung
- (1) Wer einen anderen, wider besseres Wissen oder aus grober Verkennung der Tatsachen, einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht in der Absicht beschuldigt, eine behördliche Untersuchung oder ein behördliches Verfahren gegen diesen einzuleiten oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft.
- (2) Zur Rehabilitierung des Beschuldigten muss die Verurteilung öffentlich bekannt gegeben werden. Und zwar im selben Ausmaß wie die Falschverdächtigung verbreitet wurde.
IX Amtsmissbrauch
- §43 Amtsanmaßung
- Wer eine Handlung oder Tätigkeit vornimmt oder eine Entscheidung fällt, welche nur Kraft eines ihm nicht zustehenden öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft.
- §44 Vorteilsannahme
- (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft
- (2) Ein Kadi oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen bestraft.
- (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen Ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat, oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
- §45 Bestechlichkeit
- (1) Ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 5 Tagen bestraft.
- (2) Ein Kadi oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, um dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Tagen bestraft
- §46 Bestechung
- (1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 8 Tagen bestraft.
- (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Tagen bestraft.
- (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinen Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.
- §47 Verfolgung Unschuldiger
- Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 5 Tagen bestraft.
- §48 Vollstreckung gegen Unschuldige
- Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel berufen ist, eine solche Strafe oder Maßregel vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Tagen bestraft.
- §49 Falschbeurkundung im Amt
- Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft.
X Missbrauch der Strafordnung
- §50 Begünstigung
- (1) Wer einem anderen, der eine Straftat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.
- (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe
- (3) Die Begünstigung wird nur auf Antrag verfolgt.
- §51 Strafvereitelung
- (1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder teilweise verhindert, dass ein anderer, wegen einer Straftat angeklagt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.
- (2) Missbraucht der Täter für die Vereitelung ein öffentliches am Prozess beteiligtes Amt, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen verurteilt.
- (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe
- §52 Vortäuschen einer Straftat
- Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass eine rechtswidrige Tat bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Tagen bestraft.
XI Verstoß gegen gerichtliche Auflagen
- §52 Verstoß gegen das Berufsverbot
- Wer gegen ein gerichtlich auferlegtes Berufsverbot verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis 2 Tagen bestraft.
- §53 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
- (1) Wer unbefugt ein nicht für Ihn bestimmtes oder ihm angebotenes Schriftstück einsieht oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Tagen bestraft
- (2) Wer sich unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Tagen bestraft
- (3) Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Tagen bestraft
- (4) Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke oder Teile davon verändert um deren ursprünglichen Inhalt oder den Absender zu verfälschen oder unkenntlich zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Tagen bestraft.
XII Vergehen gegen Leib und Leben
- §54 Schwere Straftaten Gegen Leib und Leben
- Schwere Straftaten gegen Leib du Leben sind:
- 1. Völkermord
- 2. Mord
- 3. Sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung mit Todesfolge
- und werden mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe sowie gemeinnützigem Arbeitsdienst bestraft
- Schwere Straftaten gegen Leib du Leben sind:
- §55 Mittelschwere Straftaten gegen Leib und Leben
- Mittelschwere Straftaten gegen Leib und Leben sind:
- 1. Totschlag
- 2. Geiselnahme
- 3. Raub
- 4. Sexueller Missbrauch an Minderjährigen
- und werden mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen bestraft
- Mittelschwere Straftaten gegen Leib und Leben sind:
- §56 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
- Leichte Straftaten gegen Leib und Leben sind:
- 1. Sexueller Missbrauch
- 2. Vergewaltigung
- 3. Gefangenenmeuterei
- 4. Zuhälterei
- 5. Fahrlässige Tötung
- 6. Körperverletzung
- 7. Menschenhandel
- 8. Freiheitsberaubung
- 9. Diebstahl
- 10. Unterschlagung
- 11. Hausfriedensbruch
- und werden mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft
- Leichte Straftaten gegen Leib und Leben sind:
XIII Vergehen gegen das Eigentum
- §57 Diebstahl
- Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
- §58 bewaffneter Diebstahl
- Mit Freiheitsstrafe von sechs bis zu zehn Tagen wird bestraft, wer
- 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
- a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
- 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
- 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
- Mit Freiheitsstrafe von sechs bis zu zehn Tagen wird bestraft, wer
- §59 Unterschlagung
- (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
- (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Tagen oder Geldstrafe.
- §60 Raub
- Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen bestraft.
- §61 schwerer Raub
- (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 20 Tagen ist zu erkennen, wenn
- 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
- 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tageb ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
- 3. eine andere Person
- a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
- b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
- (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 20 Tagen ist zu erkennen, wenn
- §62 Raub mit Todesfolge
- Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe.
- §63 räuberischer Diebstahl
- Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
XIV Erpressung
- §64 Erpressung
- (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
- §65 räuberische Erpressung
- Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

