Steuergesetz

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Inhaltsverzeichnis

Steuergesetz

Abschnitt 1: Grundlagen

(1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Besteuerung von Dienstleistungen, Warenverkäufen und der Bezahlung von Arbeitnehmern.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes bilden alle Angestellten eines Unternehmens, welche für ihre verrichteten Tätigkeiten einen Lohn beziehen.
(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind ebenfalls Unternehmer, welche ein Unternehmen begründet haben und/oder leiten.
(4) Dieses Gesetz hat keinen Einfluß auf die monatliche Steuer für Unternehmen gemäß Wirtschaftsgesetz.


Abschnitt 2: Besteuerung von Dienstleistungen

(1) Erbrachte Dienstleistungen sind alle Tätigkeiten, welche man im Auftrag eines Dritten erfüllt und für diese entlohnt wird.
(2) Die Bezahlung für Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes gemäß (1) werden nicht versteuert.


Abschnitt 3: Besteuerung von Warenverkäufen

(1) Warenverkäufe im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche Abgaben von Waren an Dritte, für welche man eine Bezahlung erhält.
(2) Die Bezahlung von Warenverkäufen im Sinne dieses Gesetzes gemäß (1) wird nicht versteuert.


Abschnitt 4: Besteuerung der Arbeitsentlohnung

(1) Sämtliche Arbeitstätigkeiten für ein Unternehmen oder das Schahtum müssen beim Wesirat für Wirtschaft formlos angemeldet sein.
(2) Zur Erfüllung von (1) reicht ein Widerruf des Arbeitslosen-Status nach Abschnitt 5.
(3) Die Tätigkeit, die man für einen Arbeitgeber verrichtet, muss grundsätzlich bezahlt werden.
(4) Die Bezahlung gemäß (3) muss versteuert werden.
(5) Eine Bezahlung erfolgt in der Untergliederung:
1. Einkommen vor Abzügen
2. Sonderzahlungen
3. Altersvorsorge
4. Steuern
5. Lohnüberweisung
(6) Das Einkommen vor Abzügen gemäß (5) 1. bildet das Grundgehalt und muss in einem schriftlichen Anstellungsvertrag festgelegt sein.
(7) Sonderzahlungen gemäß (5) 2. bilden alle zusätzlichen Zahlungen seitens des Arbeitgebers, welche zusätzlich zum Grundgehalt, für besondere Leistungen, Aufwendungen oder Tätigkeiten erfolgen, die nicht im Anstellungsvertrag vorgeschrieben sind. Sonderzahlungen müssen versteuert werden, außer:
1. Sonderzahlungen für Nachtarbeit in der Zeit von 22:00 Uhr Nachts bis 04:00 Früh.
2. Sonderzahlungen für Arbeit an Sonntagen.
3. Sonderzahlungen für Arbeit an Feiertagen.
(8) Als Altersvorsorge gemäß (5) 3. zählen sämtliche Maßnahmen, um sich für das Alter nach dem Arbeitsleben finanziell abzusichern. Die Maßnahmen hierzu werden in einem anderen Gesetz geregelt und müssen vom Weisrat für Inneres und vom Wesirat für Wirtschaft und Finanzen befürwortet werden. Die Altersvorsorge wird nicht versteuert und ist vom Arbeitgeber direkt an das Unternehmen zu überweisen, welches mit der Vorsorgemaßnahme beauftragt ist.
(9) Steuern gemäß (5) 4. bilden sich aus den zu versteuernden Anteilen nach (6) und (7) und werden als eine Summe dargestellt. Die Steuersätze für das Grundgehalt nach (6) betragen:
1. 10%, wenn das Grundgehalt weniger als 300 DNR beträgt
2. 30%, wenn das Grundgehalt 300 DNR oder mehr beträgt.
Steuerpflichtige Sonderzahlungen gemäß (7) werden grundsätzlich mit 10% besteuert.Die Steuer ist vom Unternehmer direkt an das Wesirat für Wirtschaft und Finanzen abzuführen.
(10) Lohnüberweisung ist der Betrag, welcher direkt an den Arbeitnehmer überwiesen wird.


Abschnitt 5: Nachweispflicht

(1) Sämtliche Lohnzahlungen müssen nachgewiesen werden können. Der Arbeitgeber stellt zu diesem Zweck einen Lohnnachweis aus, auf dem alle Angaben gemäß Abschnitt 4 eingetragen sind. Zusätzlich sind folgende Angaben zu hinterlegen:
1. Arbeitgeber (Name, Anschrift)
2. Arbeitnehmer (Name, Anschrift)
3. Datum des Ersten Arbeitstages
4. Bei Altersvorsorge nach Abschnitt 4 (8): Maßnahmenträger


Abschnitt 6: Abschlussregelung

(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Steueränderung sind durch das Wirtschaftswesirat jederzeit änderbar. Diese erhalten nach 3 Monaten Gültigkeit.
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