Presse- und Informationsgesetz

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Inhaltsverzeichnis

Futunisches Presse- und Informationsgesetz (FPIG)

I Grundlagen

§1 Jeder Futune hat das Recht und die Pflicht, sich über Ereignisse und Planungen zu informieren.
§2 Jeder Futune hat das Recht, Funk, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Webblogs, im Folgenden Medien genannt, als Informationsquelle zu nutzen.
§3 Die Unabhängigkeit der Medien ist demokratisch zu kontrollieren.


II Information

§4 Jedem futunischen Bürger stehen auf Anfrage an das Wesirat für Kultur alle Informationen zu einer Sache zu, es sei denn sie sind
a) Inhalt des diplomatischen Geheimverkehrs; oder
b) nachrichtendienstliche Erkenntnisse.
§5 Zur Information muss das Wesirat für Kultur einen möglichst vollständigen Überblick über betreffende Fakten und Medienbeiträge erbringen.
§6 Medienbeiträge dürfen nicht zensiert, ihre Veröffentlichung jedoch zum Schutze der Jugend altersbedingt begrenzt werden.


III Medienrecht

§7 Es ist Aufgabe der Medien, gesellschaftliches Handeln zu porträtieren und zu kritisieren.
§8 Dabei finden sie ihre Grenzen in den Grund- und Menschenrechten.
§9 Die nationale Herkunft eines Mediums darf zu keiner Beeinträchtigung seiner Rechte führen.


IV Demokratische Kontrolle und Informationsbreite

§10 Öffentliche Medien unterliegen der demokratischen Kontrolle durch das Tribunal.
§11 Informationen öffentlicher Medien haben über alle Aspekte einer Sache zu informieren und jede Position zu beachten.
§12 Eine Zurückhaltung von Informationen aus anderen Gründen als denen aus §4, §6 und §8 ist strafrechtlich zu verfolgen.


V Schlussbestimmung

§13 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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