Presse- und Informationsgesetz
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Futunisches Presse- und Informationsgesetz (FPIG)
I Grundlagen
- §1 Jeder Futune hat das Recht und die Pflicht, sich über Ereignisse und Planungen zu informieren.
- §2 Jeder Futune hat das Recht, Funk, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Webblogs, im Folgenden Medien genannt, als Informationsquelle zu nutzen.
- §3 Die Unabhängigkeit der Medien ist demokratisch zu kontrollieren.
II Information
- §4 Jedem futunischen Bürger stehen auf Anfrage an das Wesirat für Kultur alle Informationen zu einer Sache zu, es sei denn sie sind
- a) Inhalt des diplomatischen Geheimverkehrs; oder
- b) nachrichtendienstliche Erkenntnisse.
- §5 Zur Information muss das Wesirat für Kultur einen möglichst vollständigen Überblick über betreffende Fakten und Medienbeiträge erbringen.
- §6 Medienbeiträge dürfen nicht zensiert, ihre Veröffentlichung jedoch zum Schutze der Jugend altersbedingt begrenzt werden.
III Medienrecht
- §7 Es ist Aufgabe der Medien, gesellschaftliches Handeln zu porträtieren und zu kritisieren.
- §8 Dabei finden sie ihre Grenzen in den Grund- und Menschenrechten.
- §9 Die nationale Herkunft eines Mediums darf zu keiner Beeinträchtigung seiner Rechte führen.
IV Demokratische Kontrolle und Informationsbreite
- §10 Öffentliche Medien unterliegen der demokratischen Kontrolle durch das Tribunal.
- §11 Informationen öffentlicher Medien haben über alle Aspekte einer Sache zu informieren und jede Position zu beachten.
- §12 Eine Zurückhaltung von Informationen aus anderen Gründen als denen aus §4, §6 und §8 ist strafrechtlich zu verfolgen.
V Schlussbestimmung
- §13 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

