Parteigesetz (Ungültig)

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Dieses Gesetz/Dieser Vertrag wurde als ungültig bzw. veraltet markiert.

Inhaltsverzeichnis

Futunisches Parteigesetz (PartG)

I. Grundlegendes

§1 Jeder Bürger der Futunas ist berechtigt eine Partei zu gründen, oder einer bestehenden beizutreten.


II. Voraussetzungen

§1 Eine Partei muss über eine Satzung und ein Parteiprogramm verfügen. Sie muss nach freiheitlich, demokratischen Grundwerten aufgebaut sein und über einen durch Wahlen legitimierten Vorstand verfügen.
§2 Im Falle einer Gründung einer Partei prüft das Innenministerium das Parteiprogramm auf sittenwidrige oder verfassungsfeindliche Inhalte. Wenn nach Abschluss der Prüfung ein gerechtfertigter Verdacht auf Verfassungsfeindlichkeit bestehen sollte, so ist ein Verbotsverfahrren einzuleiten. Über den endgültigen Verbot entscheidet der oberste Gerichtshof Futunas.
§3 Eine Partei muß, damit ihr Antrag Erfolg hat,
1) sich zur Verfassung bekennen
2) Das Parteiprogramm, die Satzung, die personelle Besetzung der Partei und ihre Ziele müssen frei zugänglich im Parteiforum bzw. auf der Internetpräsenz einsichtlich sein
3) einen frei gewählten Vorsitzenden haben


III. Auflösung

§1 Eine Partei kann auf Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden.
§2 Eine Partei wird aufgelöst, wenn sie eine oder mehrere der unter II. genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
§3 Wenn diese Partei inaktiv ist, kann sie auf Bechluss des Gerichtshofes aufgelöst werden.
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