Kooperationsvertrag Turanien
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Kooperationsvertrag zwischen der Föderation Turanischer Republiken und dem Schahtum Futuna
Präambel:
Gewillt zur friedlichen und kooperativen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag.
Artikel I - Grundsätzliches
1. Futuna und die Förderation Turanischer Republiken erkennen sich gegenseitig als souverän an.
2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen
1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens gut angesehen.
2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.
3.1 Die Signatarstaaten stimmen dem Austausch von Botschaftern zu.
3.2 Botschafter genießen diplomatische Immunität.
3.3 Die unterzeichnenden Mächte verpflichten sich, Botschaften bereitzustellen, die als exteritoriale Gebiete des Partners gelten.
4. Die Partner vertiefen ihre Zusammenarbeit in allen Bereichen und zwischen den jeweiligen Ministerien. Auf regelmäßigen Gipfeltreffen werden Erfahrungen ausgetauscht.
5. Ein Bruch dieser Regelungen führt zu sofortigem Vertragsende.
Artikel III - Konflikte
1. Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und verpflichten sich, dem Partner im Falle eines Konfliktes mit diplomatischen Mitteln beizustehen.
2. Wird eine Vertragspartei militärisch angegriffen, ist der Partner zur humanitären Hilfe verpflichtet, eine militärische Unterstützung ist freiwillig. Ist die Partei jedoch selbst Agressor gilt diese Regelung nicht.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.
Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger
1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.
2. Bürger werden für ihre Vergehen im Ausland vor den heimischen Gerichtshöfen zur Rechenschaft gezogen.
Artikel V - Wirtschaftliche Kooperation
1. Alle Zölle zwischen den Signatarmächten entfallen. Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
2. Unternehmen dürfen innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Filialen errichten, unterliegen jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.
3. Wirtschaftsverbrechen werden von den Gerichtshöfen des Heimatlandes verhandelt.
Artikel VI - Laufzeit und Kündigung des Vertrages
1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
2. Dieser Vertrag kann zu einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
3. Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
4. Die Kündigung kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.
Abschließende Regelung
Dieser Vertrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

