Kooperationsvertrag Neuenkirchen (Ungültig)
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Kooperationsvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und dem Kaiserreich Neuenkirchen
Artikel I - Grundsätzliches
- 1. Das Schahtum Futuna und das Kaiserreich Neuenkirchen erkennen sich gegenseitig als souverän an.
- 2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
- 3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen
- 1. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.
- 2.1 Die Signaturstaaten stimmen dem Austausch von Botschaftern zu, sofern Botschafter vorhanden sind.
- 2.2 Botschafter genießen diplomatische Immunität, es sei den der Botschafter ist Bürger beider Nationen. In einem solchen Fall wird der Bürger nach den Rechten der Nation gerichtet in der er angeklagt wurde.
- 2.3 Die unterzeichnenden Mächte verpflichten sich, Botschaften bereitzustellen, die als exteritoriale Gebiete des Partners gelten.( Dies beinhaltet nicht die Bereitstellung eines eigenen Forums).
- 4. Die Partner vertiefen ihre Zusammenarbeit in allen Bereichen und zwischen den jeweiligen Ministerien. Auf sporadischen Gipfeltreffen soll der Austausch von Erfahrungen voran getrieben werden.
Artikel 3 Konflikte
- 1. Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und versuchen Konflikte mit Drittstaaten Diplomatisch zu entschärfen.
- 2. Die Vertragsparteien versuchen etwaige Streitigkeiten friedlich auf Diplomatischem Wege zulösen.
Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger
- 1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.
- 2. Bürger welche Gast im jeweils anderen Land sind unterliegen der dortigen Rechtsprechung. Ausnahmen bilden die Vergehen welche mit einer im anderen Land nicht verfassungskonformen Strafe belegt werden. (z.B. Todesstrafe) Auch bei lebenslangen Freiheitsstrafen ist der Bürger mit einem Einreiseverbot zu belegen und in das andere Land auszuweisen über ihn ist dann dort das Verfahren zu eröffnen.
Artikel V - Wirtschaftliche Kooperation
- 1. Die Signatur Staaten verpflichten sich Schutzzölle abzubauen und den freien Waren Verkehr zu gewährleisten (Ausgeschlossen hier von sind Waren die nicht der jeweils anderen Verfassung entsprechen).
- 2. Bürger dürfen im jeweils anderem Land neue Unternehmen gründen und innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Filialen errichten, unterliegen jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.
- 3. Wirtschaftsverbrechen werden von den Gerichtshöfen des betroffenen Landes verhandelt. Verklagt werden kann in diesem Fall nur das Unternehmen nicht die im seinem Auftrag agierende Person.
Artikel VI - Laufzeit und Kündigung des Vertrages
- 1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
- 2. Dieser Vertrag kann zu einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, über denn die Vertragspartner dann gesondert verhandeln.
- 3. Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
- 4. Die Kündigung kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.

