Kooperationsvertrag Cordanien (Ungültig)

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Dieses Gesetz/Dieser Vertrag wurde als ungültig bzw. veraltet markiert.

Die Aufkündigung des Kooperationsvertrages wurde am 17.09.2008 im Tribunal beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Kooperationsvertrag zwischen der Demokratischen Republik Cordanien und dem Schahtum Futuna

Präambel:

Gewillt zur friedlichen und kooperativen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:


Artikel I - Grundsätzliches

1. Futuna und die Demokratische Republik Cordanien erkennen sich gegenseitig als souverän an.

2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.

3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.


Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen

1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens gut angesehen.

2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.

3.1 Die Signaturstaaten stimmen dem Austausch von Botschaftern zu.

3.2 Botschafter genießen diplomatische Immunität.

3.3 Die unterzeichnenden Mächte verpflichten sich, Botschaften bereitzustellen, die als exteritoriale Gebiete des Partners gelten.

4. Die Partner vertiefen ihre Zusammenarbeit in allen Bereichen und zwischen den jeweiligen Ministerien. Auf regelmäßigen Gipfeltreffen werden Erfahrungen ausgetauscht.

5. Ein Bruch dieser Regelungen führt zu sofortigem Vertragsende.


Artikel III - Konflikte

1. Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und verpflichten sich, dem Partner im Falle eines Konfliktes mit diplomatischen Mitteln beizustehen.

2. Wird eine Vertragspartei militärisch angegriffen, ist der Partner zur militärischen Hilfe verpflichtet. Ist die Partei jedoch selbst Agressor gilt diese Regelung nicht.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.


Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger

1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.

2. Bürger werden für ihre Vergehen vor den heimischen Gerichtshöfen zur Rechenschaft gezogen.


Artikel V - Wirtschaftliche Kooperation

1. Alle Zölle zwischen den Signaturmächten entfallen. Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.

2. Unternehmen dürfen innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Filialen errichten, unterliegen jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.

3. Wirtschaftsverbrechen werden von den Gerichtshöfen des betroffenen Landes verhandelt.


Artikel VI - Laufzeit und Kündigung des Vertrages

1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.

2. Dieser Vertrag kann zu einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.

3. Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.

4. Die Kündigung kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.


Abschließende Regelung

Dieser Vertrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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