Internationales Handelsgesetz

Aus FutWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche


Das Internationale Handelsgesetz dient der Regeleung von Zöllen und Importverboten. Es wurde am 02.07.2008 durch das Tribunal ratifiziert.


Inhaltsverzeichnis

Internationales Handelsgesetz

§1 Grundlagen

(1) Kooperation mit anderen Staaten wird durch einen Staatsvertrag geregelt, der separat ausgearbeitet und ratifiziert wird.
(2) Staatsverträge können einzelne Regelungen aus diesem Gesetz für das jeweilige Land ersetzen.


§2 Zölle

(1) Für die Einfuhr von Waren in das Schahtum ist ein Warenzoll von 25% des Warenwertes zu zahlen. Es kann eine Erhöhung stattfinden.
(2) Für die Ausfuhr von Waren aus dem Schahtum ist ein Warenzoll von 5% des Warenwertes zu zahlen.
(3) Zölle zahlt grundsätzlich der Liefernde.
(4) Wurden die Zollgebühren nicht gezahlt, werden die Waren im Zollgrenzbereich des derzeitigen Standortes festgesetzt. Wird die Bezahlung nicht binnen zwei Wochen vorgenommen werden die Waren dem Wesirat für Wirtschaft unterstellt, welche diese dann weiter verkauft.


§3 Erhöhte Zollgebühren

(1) Wirtschaftet das Herkunftsland nachweislich umweltschädlich, so steht es dem Wesirat für Wirtschaft folgendes festzulegen:
- Importverbot
- Verteuerung des Einfuhrzolls um bis zu +50%


§4 Ratifizierung

(1) Die Ratifizierung erfolgt gem. Gesetz.
Persönliche Werkzeuge
Allgemein