Homepagepflichtgesetz (Ungültig)
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Dieses Gesetz/Dieser Vertrag wurde als ungültig bzw. veraltet markiert.
Inhaltsverzeichnis |
Homepagepflichtgesetz (HppG)
I. Grundlegendes
- § 1 Pflichtwebseiten
- (1) Alle Firmen, Vereine und Parteien müssen eine funktionsfähige Webseite vorweisen können.
- (2) Diese Homepage ist nach der Anmeldung durch die Linkverbindung auf der entsprechenden Änderungsseite zu der Firma, der Partei oder dem Verein einzutragen. Hierzu ist die Frist von 18 Tagen nach Gründung vorgegeben.
- §2 Die Website von Parteien muss folgende Punkte beinhalten:
- 1.Satzung
- 2. Parteiprogramm
- 3. Vorstand
- 4. Mitglieder
- 5. Sitz
- §3 Die Website von "nicht sportlichen" Vereinen muss folgende Punkte beinhalten:
- 1. Satzung
- 2. Vorstand
- 3. Sitz des Vereins
- §4 Die Website von Firmen muss folgende Punkte beinhalten:
- 1. Eigentumsverhältnis
- 2. Standort
- 3. Produktpalette
II. Überwachung und Ordnungswidrigkeiten
- §1 - Überwachung
- (1) Die Überwachung erfolgt durch das mit inneren Angelegenheiten beschäftigten Ministerium oder Amt, sofern es sich um Parteien und Vereine handelt, oder das für Wirtschaft, sofern es sich um Firmen handelt.
- (2) Die Spielleitung in Form des Amtes für Webadministration wird sich an dieser Überwachung beteiligen und sich bemühen, den Kontrolleuren die Arbeit so leicht wie möglich zu machen.
- (3) Die Kontrolle der Links erfolgt ebenfalls durch die Leitung des Linkverzeichnisses. Sollte ein Link hier mehr als 14 Tage nicht erreichbar sein, wird dieser gelöscht und die Referenz in den anderen Datenbanken entfernt.
- §2 Ordnungswidrigkeit und Nebenfolgen
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen I. verstößt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld bis zu 3000 Dinar bestraft. Bei hartnäckigen Tätern, welche bereits mehrmals gegen dieses Gesetz verstoßen haben, kann Arrest bis zu drei Tagen verhängt werden.
- (2) Als Nebenfolge der Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Firma aus dem Handelsregister zu tilgen. Vereine werden aufgelöst.
- (3) Es erfolgt ein Eintrag des Inhabers in das polizeiliche Strafregister.
III. Schlussbestimmungen
- §1 Übergangsvorschriften
- Für Firmen und Vereine, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im jeweiligen Register eingetragen sind, beginnt die Frist am Tag des Inkrafttretens.
- §2 Inkrafttreten
- Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Seitenkategorien: Gesetze | Gesetze, Veraltet | Dokumente | 2003 | 08/2003 | 16.08.

