Grundlagenvertrag Renslö (Ungültig)
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Grundlagenvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und der Bundesrepublik Renslö
Präambel:
- Gewillt zur friedlichen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:
Artikel I - Grundsätzliches
- 1. Das Schahtum Futuna und die Bundesrepublik Renslö erkennen sich gegenseitig als souverän an.
- 2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen an den Vertragspartner werden somit ausgeschlossen.
- 3. Eigene Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen
- 1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens neutral angesehen.
- 2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.
Artikel III - Konflikte
- 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.
Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger
- 1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.
- 2. Bürger werden für ihre Vergehen vor den heimischen Gerichtshöfen zur Rechenschaft gezogen, Eine Auslieferungspflicht besteht nicht.
Artikel V - Laufzeit und Kündigung des Vertrages
- 1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
- 2. Dieser Vertrag kann zu einem Kooperationsvertrag oder einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
- 3. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
- 4. Die Kündigung kann jederzeit nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.
Abschließende Regelung
- Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

