Grundlagenvertrag Renslö (Ungültig)

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Dieses Gesetz/Dieser Vertrag wurde als ungültig bzw. veraltet markiert.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagenvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und der Bundesrepublik Renslö

Präambel:

Gewillt zur friedlichen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:


Artikel I - Grundsätzliches

1. Das Schahtum Futuna und die Bundesrepublik Renslö erkennen sich gegenseitig als souverän an.
2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen an den Vertragspartner werden somit ausgeschlossen.
3. Eigene Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.


Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen

1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens neutral angesehen.
2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.


Artikel III - Konflikte

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.


Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger

1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.
2. Bürger werden für ihre Vergehen vor den heimischen Gerichtshöfen zur Rechenschaft gezogen, Eine Auslieferungspflicht besteht nicht.


Artikel V - Laufzeit und Kündigung des Vertrages

1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
2. Dieser Vertrag kann zu einem Kooperationsvertrag oder einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
3. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
4. Die Kündigung kann jederzeit nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.

Abschließende Regelung

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
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