Gesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit (Ungültig)
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Gesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit (GWIS)
- §1 Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen Futunas sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
- §2
- (1) Das gesamtstaatliche Futuna trifft vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz, um frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst und gewalttätigen Extremismus zu erkennen. Die Erkenntnisse dienen den zuständigen Behörden der Provinzen dazu, rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen zu können.
- (2) Die vorbeugenden Massnahmen erfassen auch Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie zu verbotenem Technologietransfer.
- (3) Das gesamtstaatliche Futuna unterstützt die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, indem es ihnen Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen mitteilt, namentlich wenn solche bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden anfallen.
- (4) Vorbeugende Massnahmen sind:
- a. die periodische Beurteilung der Bedrohungslage durch die politischen Behörden und die Auftragserteilung an die Organe der inneren Sicherheit (Sicherheitsorgane);
- b. die Bearbeitung von Informationen über die innere und die äussere Sicherheit;
- c.die Personensicherheitsprüfungen;
- d. die Massnahmen zum Schutz der Behörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen.
- §3
- (1) Die Sicherheitsorgane der Provinzen und des Gesamtstaats dürfen Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nicht bearbeiten. Die Bearbeitung ist jedoch dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
- (2) Werden Informationen beschafft und hat sich bei der beobachteten Tätigkeit der Verdacht auf strafbares Verhalten nicht bestätigt, so dürfen die Informationen nicht personenbezogen erschlossen werden. Bild- und Tonaufnahmen müssen spätestens nach 30 Tagen vernichtet werden.
- (3) Das Stimm-, das Petitions- und das Statistikgeheimnis bleiben gewahrt.
- (4) Die Sicherheitsorgane dürfen ferner im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden die Informationen bearbeiten, welche zum Schutz von bedrohten Personen, Organisationen oder Veranstaltungen notwendig sind.
- §4
- (1) Sollte sich der Verdacht auf terroristische, aufrührerische oder anti-demokratische Gruppierungen im Land bestätigen, ist sofort Anzeige beim obersten Gerichtshof zu erstatten.
- (2) Nachdem der oberste Gerichtshof umfassend über die Sachlage aufgeklärt wurde, kann dieser mit der Zustimmung des Tribunals, die Ausreise der betreffenden Personen erzwingen.
- (3) Der §4 ist nur notwendig bei futunischen Staatsbürgern. Bei Einreisenden oder Diplomaten gilt §6.
- §5 Sollte eine Person permanent ausfallend werden, terroristisches oder aufrührerisches Verhalten aufweisen, kann nach einer Verwarnung diese Person per richterlichem Beschluss für bis zu 3 Tage in Gewahrsam genommen werden.
- §6 Einreisende oder diplomaten kann der Schah zur Ausreise zwingen.

