Gesetz zur Regelung der nationalen Verteidigung (Ungültig)
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Gesetz zur Regelung der nationalen Verteidigung (GezRegdnV)
- §1 Die Sicherung des Staates vor Bedrohungen von Außen übernimmt die Nationale Brigade Futuna (kurz NBF). Diese gliedern sich in die Luftwaffe, die Marine und das Heer.
- §2 Der Oberbefehl der NBF obliegt in Friedenszeiten dem Wesir für Verteidigung. Der Oberbefehl geht in Kriegszeiten auf den Shah über.
- §3 Jeder Bürger kann nach erfolgreicher Prüfung in die NBF aufgenommen werden. Die NBF ist eine Berufsarmee.
- §4 Die NBF darf nur auf Beschluss des Tribunals im Ausland eingesetzt werden. Die Festestellung des Kriegszustandes fällt jedoch dem Shah anheim.
- §5 Zum Schutze des Staates in Friedenszeiten im Rahmen einer Unterstützung der polizeilichen Kräfte im Inland bedarf es einer Anordnung des Shahs, bzw. des Wesir für Inneres.
- §6 Die Provinzen von Sinai haben eigene Streitkräfte die im Kriegsfall ebenso dem Schah unterstehen.
- §7 Ohne die Genehmigung des Präsidenten von Sinai darf die NBF nicht im sinaischen Gebiet operieren.
- §7a Ausgenommen zur Wahrung des Staatsvertrages.
- §8 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

