Gesetz zur Regelung der nationalen Verteidigung (Ungültig)

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Gesetz zur Regelung der nationalen Verteidigung (GezRegdnV)

§1 Die Sicherung des Staates vor Bedrohungen von Außen übernimmt die Nationale Brigade Futuna (kurz NBF). Diese gliedern sich in die Luftwaffe, die Marine und das Heer.
§2 Der Oberbefehl der NBF obliegt in Friedenszeiten dem Wesir für Verteidigung. Der Oberbefehl geht in Kriegszeiten auf den Shah über.
§3 Jeder Bürger kann nach erfolgreicher Prüfung in die NBF aufgenommen werden. Die NBF ist eine Berufsarmee.
§4 Die NBF darf nur auf Beschluss des Tribunals im Ausland eingesetzt werden. Die Festestellung des Kriegszustandes fällt jedoch dem Shah anheim.
§5 Zum Schutze des Staates in Friedenszeiten im Rahmen einer Unterstützung der polizeilichen Kräfte im Inland bedarf es einer Anordnung des Shahs, bzw. des Wesir für Inneres.
§6 Die Provinzen von Sinai haben eigene Streitkräfte die im Kriegsfall ebenso dem Schah unterstehen.
§7 Ohne die Genehmigung des Präsidenten von Sinai darf die NBF nicht im sinaischen Gebiet operieren.
§7a Ausgenommen zur Wahrung des Staatsvertrages.
§8 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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