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Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- §1 Titel, Orden und Ehrenzeichen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden weiteren Vorschriften verliehen.
- §2
- (1) Titel werden verliehen vom Schah und von den Provinzstatthaltern.
- (2) Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen, unter denen sie verliehen werden können, setzt der Schah fest.
- (3) Akademische Grade werden hierdurch nicht betroffen.
- §3
- (1) Orden und Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaillen) kann nur der Schah verleihen. Weitere Bestimmungen hierüber sind dem Schah vorbehalten.
- (2) Treudienstabzeichen werden vom Schah verliehen.
- §4
- (1) Der Schah bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Futune Titel, Orden und Ehrenzeichen von einer ausländischen Regierung annehmen darf.
- (2) Strafbar macht sich, wer unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen trägt oder wer Abzeichen, die nach ihrer äußeren Form oder Tragweise den staatlich anerkanten Orden und Ehrenzeichen ähneln, trägt, herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.
- §5 Eine Entziehung von Orden, Titeln und Ehrenzeichen ist nur durch den Richter möglich, sofern sich der Träger unehrenhaft verhalten und dabei gegen das Gesetz verstoßen hat.