Geschäftsordnung des Tribunal (Ungültig, 22.05.2005)
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Geschäftsordnung des Tribunal
I. Grundlegendes
- §1 Das Tribunal tagt permanent in Timor. Die Mitglieder des Tribunals sind alle Bürger, die mindesten zwei Wochen futunische Staatsbürger sind und eine erkennbare Aktivität von mindestens 20 Beiträgen aufweisen.
- §2
- (1) Der Vorsitzende des Tribunals(Sultan) wird vom Tribunal mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt im Amt, bis das Tribunal einen Nachfolger gewählt hat. Neuwahlen finden in der Regel alle 90 Tage statt.
- (2) Auf Antrag von 2 Bürgern kann das Tribunal dem Sultan das Vertrauen entziehen, indem es mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger wählt. Dieser bleibt dann maximal bis zum Ende der Wahlperiode im Amt. Bei Rücktritt bleibt der Sultan im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.
- (3) Sollte ein Sultan unentschuldigt länger als 3 Wochen nicht erreichbar sein, darf der Schah einen kommissarischen Nachfolger ernennen. Dieser darf dann nur die Wahl des neuen Sultans leiten.
II. Rederecht
- §1 In normalen Diskussionen und Aussprachen im Tribunal genießen alle Personen das Rederecht.
- §2 In Abstimmungen finden überhaupt keine Diskussionen statt.
- §3 Der Sultan ist berechtigt, Redebeiträge, welche nach dieser Geschäftsordnung unzulässig sind, zu löschen.
III. Abstimmungen
- §1 Das Tribunal entscheidet, sofern dies durch die Verfassung oder ein Gesetz nicht anderweitig vorgesehen ist, durch die Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen.
- §2 Öffentliche Abstimmungen werden im Forum des Tribunals vorgenommen, geheime Abstimmungen im Wahlen-Forum per Poll.
- §3 Abstimmungen werden vom Sultan eröffnet und geschlossen und dauern genau 72 Stunden.
IV. Gesetzesvorschläge
- §1 Gesetzesanträge dürfen von jedem Bürger in das Tribunal eingebracht werden.
- §2 Nach einer Diskussion von mindestens 60 Stunden kann der Antrag vom Sultan nach Aufforderung durch den Antragsteller zur Abstimmung gestellt werden.
- §3 Wird keine Aussprache beantragt, so ist nach Ablauf einer Frist von 60 Stunden die Abstimmung zu eröffnen.
V. Schlußbestimmungen
- §1 Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern des Tribunals beschlossen wird. Sie bleibt gültig, bis das Tribunal eine neue Geschäftsordnung beschließt.
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