Freundschaftsvertrag Arcor

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Inhaltsverzeichnis

Freundschaftsvertrag zwischen dem Großherzogtum Arcor und dem Schahtum Futuna

Präambel

Um der freundschaftlichen Beziehung zwischen den Vertragspartnern gerecht zu werden und die Kontakte und Kooperationen der Vertragspartner zur fördern und zu verbessern, schließen das Großherzogtums Arcor und das Schahtum Futuna diesen Friedens- und Freundschaftsvertrag


§1 - Gegenseitige Anerkennung

Die Vertragspartner erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an. Die Vertragspartner erkennen das Territorium des anderen Staates als dessen Hoheitsgebiet an.


§2 - Botschaften

Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren zur Festigung ihrer diplomatischen Beziehungen den Aufbau von Botschaften und den Austausch von Botschaftern anzustreben.


§3 - Regelmäßige Konsultationen

Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren regelmäßige stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische sowie kulturelle Fragen, sowie auf jeden Fall im Krisenfalle.


§4 - Nichtangriffspakt

Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich unter besonderer Berücksichtigung von Paragraph 1 dieses Vertrages, keine bewaffnete Auseinandersetzung gegeneinander zu führen oder sich an einer Auseinandersetzung, die sich gegen einen der Unterzeichnerstaaten richtet zu beteiligen.


§5 - Gegenseitige Hilfe

(1) Militärische Hilfe im Konfliktfall mit Drittstaaten ist nicht verpflichtend.

(2) Im Falle von Naturkatastrophen und/oder sonstigen Unglücksfällen katastrophalen Ausmasses verpflichten sich die Signaturmächte zur sofortigen und uneingeschränkten humanitären, medizinischen und technischen Hilfe, soweit benötigt und gewünscht. Im Kriegsfall mit Drittstaaten beschränkt sich diese Hilfe einzig auf humanitäre und medizinische Einsätze für die Zivilbevölkerung und allen direkten Opfern des Waffenkonflikts. Technische Hilfe wird nur gewährt, soweit es für humanitäre und medizinische Einsätze erforderlich ist.


§6 - Wirtschaftliche Beziehung

(1) Die Unterzeichner verpflichten sich den freien Handel und Warenverkehr zwischen Ihren Nationen einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind nur solche Produkte die in einem der Staaten illegal sind.

(2) Die Unterzeichner erlauben Angehörigen des jeweils anderen Staates in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht Firmen zu gründen und zu übernehmen.

(3) Die Unterzeichner erlauben Angehörigen des jeweils anderen Staates in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht ein Bankkonto einzurichten.

§7 - Ratifizierung und Kündigung

Dieser Vertrag muss gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der Unterzeichnerstaaten ratifiziert werden. Gekündigt werden kann der Vertrag bei einer Kündigungsfrist von 30 Tagen. Dabei werden die Vertragspartner dringend dazu angehalten, diese Zeit zu nutzen um eine Klärung der Differenzen herbeizuführen, die eine Kündigung des Vertrages herbeigeführt haben.

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