Edikt über diplomatische Regelungen
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Edikt über diplomatische Regelungen
I Kompetenzverteilung
- §1 Das Wesirat für Äußeres behält die Oberhoheit über alle diplomatischen Regelungen, konzentriert sich jedoch in erster Linie auf den Kartenbereich der OIK. Der Wesir für Äußeres behält die Eigenständigkeit in der Festlegung von Richtlinien.
- §2 Das Staatssekretariat für Äußeres ist vorrangig für den Kartenbereich der GF zuständig.
- §3 Der Schah bestimmt in erster Linie die Vertretung bei internationalen Organisationen. Er kann zudem selbständig Staatsbesuche durchführen.
- §4 Schah, Wesir und Staatssekretäre sprechen sich intern über die Besuche ab.
- §5 Bei Staatsbesuchen in Futuna gilt die Prophetin als oberste Gastgeberin. Sie kann jedoch durch sämtliche hier aufgeführte Entscheidungsträger vertreten werden.
II Diplomatische Anerkennung
- §6 Der Besuch des Schahs ist als diplomatische Anerkennung zu werten.
- §7 Der Wesir für Äußeres kann in Absprache mit dem Schah eine solche Anerkennung bei einem Besuch aussprechen.
- §8 Staatssekretäre können keine diplomatische Anerkennung aussprechen.
- §9 Allein der Schah kann eine diplomatische Anerkennung wieder aufheben.
III Vertragliche Beziehungen
- §10 Vertragliche Beziehungen werden frühestens nach dem dritten diplomatischen Kontakt in Erwägung gezogen. Ausnahmen sind Nachbarländer.
- §11 Verträge können nur nach den in der Verfassung bestimmten Regelungen in Kraft treten.
IV Schlussbestimmungen
- §12 Dieses Edikt kann wie alle Edikte des Schahs vom Tribunal wiederaufgehoben werden.

