Dreibundvertrag (Ungültig)
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Dieses Gesetz/Dieser Vertrag wurde als ungültig bzw. veraltet markiert.
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Dreibundvertrag
- Die hohen vertragsschließenden Parteien
- das Kaiserreich Dreibürgen, im folgenden Dreibürgen genannt;
- das Schahtum Futuna, im folgenden Futuna genannt;
- das Königreich Haxagon, im folgenden Haxagon genannt;
- haben im Willen zur Bewahrung des regionalen und überregionalen Friedens, der Sicherung der bestehenden Verhältnisse und zum Wohle ihrer Völker im Angesicht der allmächtigen Götter folgenden Erklärungen eidesstaatlich zugestimmt und mit ihren Siegeln bekräftigt.
I Statuierung der diplomatischen Beziehungen
- §1 Die hohen vertragsschließenden Parteien sehen einander als Verbündete an, die in Rücksicht auf die wechselseitigen Interessen und Bedürfnisse aneinander handeln.
- §2 Um die Interessen der hohen vertragschließenden Parteien aufeinander abzustimmen und ein gemeinsames Handeln möglich zu machen, richten jene einen Bündnisrat ein, der diese Aufgaben ausfüllt.
II Sicherheitsbeschlüsse
- §3 Im Falle eines Angriffs einer dritten Macht werden die Vertragspartner einander diplomatisch, humanitär und militärisch beistehen.
- §4 Im Falle des Angriffs einer der hohen vertragschließenden Parteien auf eine fremde völkerrechtliche Entität verhalten sich die Partner neutral, können jedoch den Bündnispartner unterstützen.
III Bündnisrat
- §5 Die hohen vertragschließenden Parteien entsenden je einen Vertreter in einen ständig tagenden Bündnisrat. Sitz des Bündnisrates ist Timor, Futuna. Der Bündnisrat kann gmeinsam Empfehlungen abgeben, eine Pflicht zur Folge besteht für keinen der Bündnispartner.
- §6 Um die Effizienz des Bündnisrates zu gewähren, stellen die hohen Parteien diesem die nötigen Informationen zur Verfügung. Diese Information sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an die Öffentlichkeit weitergetragen werden.
IV Dauer und Erweiterung des Bündnisrates
- §7 Im Falle eines Bruchs einer dieser Bestimmungen erlischt der Vertrag mit sofortiger Wirkung zwischen den anderen Partnern und dem Vertragsbrechenden.
- §8 Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigung kann innerhalb von zwei Wochen rückgängig gemacht werden.
- §9 Dieser Vertrag hat eine begrenzte Laufzeit von einem Jahr, dann muss er neu beglaubigt werden. Geschieht dies nicht, erlischt der vertrag und all seine innewohnenden Bindungen.
- §10 Der Vertrag kann nur mit dem gemeinsamen Willen aller hohen Vertragspartein auf eine dritte Macht ausgedehnt werden, so diese die Annahme des Vertrages besiegelt.

