Diplomatievertrag Falkenland (Ungültig)
Aus FutWiki
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
| |
Inhaltsverzeichnis |
Diplomatievertrag zwischen dem Schahtum Futuna und dem Freistaat Fromboldisland
§ 1
(1) Der Freistaat Fromboldisland und das Schahtum Futuna erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an und streben eine freundschaftliche Beziehung an.
§2
(1) Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich, dass Staatsgebiet der jeweils anderen Nation nicht mit militärischen Mitteln anzugreifen, noch einer dritten Partei irgendwelche Unterstützung für einen solchen Angriff zukommen zu lassen.
(2) Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner militärischen Hilfshandlung im Angriffsfall durch einen Drittstaat. Humanitäre Hilfeleistungen werden jedoch gewährleistet, ebenso wie der Austausch geheimdienstlicher Informationen, sofern diese zur Aufklärung terroristischer Angriffe unumgänglich sind.
(3) Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners sind nicht gestattet, konstruktive Kritik dagegen ist erwünscht.
§ 3
(1) Der Vertragspartner ermöglichen den gegenseitigen Austausch von Botschaftern. Botschafter erhalten diplomatische Immunität. Sie werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation.
(2) Botschaften sind Eigentum des vertretenen Staates und gelten als deren Staatsgebiet. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
(3) Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps des Vertragspartners ausweisen.
§ 4
(1) Bürger der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum frei im anderen Land bewegen. Personenkontrollen sind zulässig.
(2) Personalkontrolle an der Grenze des Gegenübers ist notwendig. Dies gilt auch für die Grenze an das Botschaftsgelände.
§ 5
(1) Bürger aus dem Freistaat Fromboldisland und dem Schahtum Futuna haben das Recht, vor einem im Ausland gegen sie stattfindenden Strafverfahren einen Vertreter ihres Heimatlandes zu kontaktieren. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.
§ 6
Die Vertragspartner ziehen wirtschaftliche Beziehungen in Betracht, sofern die Rahmenbedingungen auf beiden Seiten hierfür gelegt wurden.
§ 7
(1) Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, das jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass der betreffende Staat, zuvor über alle Aktivitäten informiert wird. Alles was über informierte Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der gesamte Vertrag.
§ 8
(1) Dieser Vertrag ist unbefristet gültig.
(2) Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden.
(3) Dieser Vertrag kann nach vorheriger Bekanntgabe, unter Angabe von Gründen, einseitig gekündigt werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von einem Monat. Nachdem die Gültigkeit des Vertrages durch die Auflösung erloschen ist, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.
Anmerkungen:
Der Vertrag ist auf das Falkenland übergegangen, nachdem sich Fromboldisland an dieses anschloss. Der Vertragstext wurde noch nicht angepasst.

