Bürgermeistergesetz

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Bürgermeistergesetz (BmG)

§1 Allgemeines
(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Stadt.
(2) Jeder Bürger kann Bürgermeister von maximal einer Stadt werden.
(3) Grundsätzlich sind nur Bewerbungen für Städte zulässig, die sich auf der offiziellen Karte befinden. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Webmasters.
(4) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(5) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung ist zulässig.
§2 Kandidaturen
(1) Jeder, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat und seit mindestens 14 Tagen Bürger Futunas ist, hat das Recht, für das Amt des Bürgermeister zu kandidieren.
(2) Bewerber geben ihre Kandidatur im Innenministerium bekannt.
(3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 7 Tagen, in der weitere Bewerbungen für denselben Posten abgegeben werden können. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl statt.
§3 Wahlen
Gibt es mehr als einen Bewerber für das Amt des Bürgermeisters in einer Stadt, so findet eine Wahl nach dem Mehrheitswahlrecht statt. Gibt es nur einem Bewerber, so ist dieser nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu vereidigen. Derjenige Bürgermeister der die meisten Stimmen auf sich vereint gewinnt die Wahl.
§4 Websites
(1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von drei Wochen eine funktionierende, ausführliche Website für die Stadt zu erstellen oder erstellen zu lassen.
(2) Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er durch den Innenminister zu entlassen.
(3) Die Website und damit die ausgestaltete Stadt sollten sich den kulturellen Vorgaben Futunas unterordnen. Die Zugehörigkeit der Stadt zu Futuna ist deutlich zu machen.
Persönliche Werkzeuge
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