Arbeitsvermittlungsgesetz (Ungültig)
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Dieses Gesetz/Dieser Vertrag wurde als ungültig bzw. veraltet markiert.
Inhaltsverzeichnis |
Futunisches Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)
I. Zweck
- §1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche und private Arbeitsvermittlung.
- §2 Das AVG stellt die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmartkes dar.
- §3 Sinn dieses Gesetzes ist der Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen.
II. Die Agentur für Arbeit
- §4 Die AfA untersteht dem Wesir für Wirtschaft und Finanzen.
- §5 Der Direktor der AfA wird vom zuständigen Wesir ernannt. Sollte kein Direktor für die AfA gefunden werden, so leitet der Wesir für Wirtschaft und Finanzen diese selbst.
- §6 Die AfA erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen. Die AfA berät Stellensuchende und Arbeitgeber bei der Wahl oder Besetzung eines Arbeitsplatzes und bemühen sich, die geeigneten Stellen und Arbeitskräfte zu vermitteln.
- §7 Die AfA berücksichtigt bei der Vermittlung persönliche Wünsche, Eigenschaften und berufliche Fähigkeiten sowie die Bedürfnisse und betriebliche Verhältnisse der Arbeitgeber sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage.
- §8 Die AfA stellt ihre Dienste allen Stellensuchenden zur Verfügung. Ebenso werden ausländische Stellensuchende, die sich in Futuna aufhalten und eine Arbeitsgenehmigung haben, vermittelt und beraten.
III. Private Arbeitsvermittlung
- §9 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt, benötigt eine Betriebsbewilligung vom Wesir für Inneres sowie vom Leiter der AfA.
- §10 Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt.
IV. Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
- §11 Die AfA hilft Stellensuchenden, deren Vermittlung unmöglich oder stark erschwert ist, bei der Wahl einer geeigneten Umschulung oder Weiterbildung.
V. Inkrafttreten
- §12 Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

