Akademiegesetz

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Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Akademie

I. Zielsetzungen

§1 Ziel der Akademie ist es, durch Bildung der Bürger Kompetenz und Effizienz zu fördern.
§2 Ziel der Akademie ist es, der Gesellschaft ausgebildeten Nachwuchs zur Verfügung zu stellen.
§3 Ziel der Akademie ist es, futunische Wertvorstellungen zu vermitteln und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu steigern.
§4 Ziel der Akademie ist es, Forschung und Entwicklung voranzutreiben.


II. Leitung

§5 Die Leitung der Akademie obliegt dem Rat der Fakire. Der für Kultur, Forschung und Bildung zuständige Wesir und je ein Vertreter der anerkannten Religionen sind ebenfalls Mitglieder des Rates.
§6 Der Rat der Fakire tagt ständig und für Bürger öffentlich. Ausländer haben keine Berechtigung, den Tagungen beizuwohnen.
§7 Der Rat legt den Finanzhaushalt und die Verteilung der Gelder der Akademie fest, entscheidet über das Kursangebot, die Zulassung von Studierenden und die Einstellung von Lehrkräften.
§8 Der Rat hat Mitspracherecht bei Verhandlungen der Regierung mit anderen Regierungen bezüglich der Anerkennung von Bildungsabschlüssen und akademischer Zusammenarbeit.
§9 Der Rat wählt halbjährlich mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, der die Abstimmungen leitet und den Rat nach außen hin vertritt.
§10 Alle Abstimmungen laufen gleich, frei, allgemein und geheim ab.


III. Das Studienangebot

§11 Das Studienangebot unterteilt sich in Fachstudien und Forschungsstudien.
§12 Fachstudien zielen auf die Ausbildung der Studierenden für bestimmte Positionen in der Gesellschaft ab. Fächer für Fachstudien sind Diplomatie, Staatslehre, Staatsrecht, Theologie des Tempelkults, Taladistische Theologie, Katholisch-Turanische Theologie und Wirtschaftslehre.
§13 Forschungsstudien zielen auf den Fortschritt futunischer Technik und Wissenschaft ab. Fächer für Forschungsstudien sind Physik, Chemie, Genetik und Geologie. Ziel und Art jeder Forschungsstudie bestimmen Regierung und Rat gemeinsam, wobei die Regierung, so keine Einigung möglich ist, den Rat auch anweisen kann.
§14 Fachstudien dürfen grundsätzlich von jedem natürlichen Menschen studiert werden. Der Rat der Fakire und der leitende Dozent können jedoch jeden einzelnen Bewerber ohne Begründung ablehnen oder Qualifikationsbeweise verlangen.
§15 Zu Forschungsstudien sind nur Fakire zugelassen, die auf Geheimhaltung der Forschungsergebnisse eingeschworen wurden.


IV. Bestimmungen

§15 Im Sinne der Freiheit der Lehre sind allle Grundkurse frei von Gebühren. Auf weiterführende Kurse werden Gebühren entsprechend der Leistung der Studierenden im Grundkurs erhoben. Weiterführende Kurse können nur nach Bestehen des vorhergehenden Kurses belegt werden.
§16 Futunische Studierende und Lehrbeauftragte sind während ihrer Zeit an der Akademie von allen Steuern freigestellt. Im Gegenzug muss sich die Akademie zu 50% selbst finanzieren oder auf private Unterstützung zurückgreifen.
§17 Private Unterstützer haben das Recht, eigene Forschungsstudien in Auftrag zu geben, wenn sich der Rat der Fakire einverstanden erklärt. Diese unterliegen der selben Geheimhaltung wie staatliche.
§18 Einen Kurs lehren kann nur, wer ihn bereits bestanden hat. Davon unabhängig werden Robert Surcouf das Recht, im Bereich Wirtschaftslehre uneingeschränkt zu lehren, Sepehr Zhaabiz das Recht, im Bereich Rechtslehre uneingeschränkt zu lehren, Joshua Henderson das Recht, im Bereich Staatslehre uneingeschränkt zu lehren, Simin Mahin das Recht, im Bereich Theologie des Tempelkults uneingeschränkt zu lehren, und Faantir Gried das Recht, in den Bereichen Diplomatie, Staatslehre und Taladistische Theologie uneingeschränkt zu lehren, verliehen. Die genannten Personen sind jedoch nicht Fakire der Akademie.


V. Fakire

§19 Fakire der Akademie dürfen innerhalb Futunas weder Ämter in der Regierung noch in der Führung einer der Glaubensgemeinschaften besitzen.
§20 Fakire werden vom Rat der Fakire an die Akademie berufen. Der für Bildung, Kultur und Forschung zuständige Wesir kann im Falle der Handlungsunfähigkeit des Rates auf Anweisung des Schahs Fakire berufen. Nur der futunische Staatsgerichtshof kann diesen Fall feststellen.
§21 Fakir kann nur werden, wer für seinen Lehrbereich alle Kurse mit mindestens guten Ergebnissen bestanden hat und dessen Promovation zum Sufi(Doktor) durch den zuständigen Lehrbeauftragten Anerkennung gefunden hat.


VI. Schlußbestimmungen

§22 Das Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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